EuGH widerspricht britischen Behörden beim Aufenthaltsrecht

14.11.2017 12:24

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte
ausländischer Angehöriger von EU-Bürgern in Großbritannien. Solche

nicht aus der EU stammende Ausländer könnten unter bestimmten
Umständen ein von den EU-Verträgen abgeleitetes Aufenthaltsrecht
haben, entschieden die Luxemburger Richter am Dienstag. Das Urteil
ist im Zusammenhang mit dem Brexit politisch heikel. Denn britische
EU-Gegner stoßen sich auch am Einfluss des EuGH, der teilweise
nationales Recht aushebele.

Der entschiedene Fall ist recht speziell. Eine Spanierin, die als
Studentin nach Großbritannien zog, erwarb später zusätzlich zur
eigenen Staatsbürgerschaft die britische. Danach heiratete sie einen
Algerier. Dieser beantragte dann nach der EU-Richtlinie über die
Freizügigkeit der Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht.

Die britischen Behörden lehnten mit der Begründung ab, die Frau sei
inzwischen Britin. Folglich könne ihr Mann aus der EU-Richtlinie
keine Ansprüche ableiten. Der EuGH erkennt diese Argumentation zwar
an und bestätigt, dass die Richtlinie für EU-Bürger im eigenen Land
nicht gilt, auch nicht für eingebürgerte.

Die Richter verweisen aber auf Garantien im Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Jeder Unionsbürger habe das
Recht, sich im EU-Gebiet frei aufzuhalten und «ein normales
Familienleben zu führen». Das gelte auch für EU-Bürger, die
zusätzlich zur eigenen die Staatsbürgerschaft eines EU-Gastlands
erwerben.

Ein Ehegatte aus einem Drittstaat könne auf dieser Grundlage über
«ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht» verfügen. Die Maßstäbe im Fal
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der eingebürgerten Spanierin dürften nicht strenger sein als bei
anderen EU-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben.