EuGH-Urteil: Private Anbieter in Italien dürfen Urnen aufbewahren

14.11.2018 11:54

Luxemburg (dpa) - Urnen mit der Asche von Toten dürfen in Italien
nach EU-Recht auch von privaten Anbietern aufbewahrt werden. Mit
dieser Entscheidung erklärte der Europäische Gerichtshof am Mittwoch
das Verbot solcher Dienstleistungen, das eine Gemeinde ausgesprochen
hatte, für unzulässig. Die Luxemburger Richter stärkten damit die
Niederlassungsfreiheit für Unternehmen (Rechtssache C-342/17).

Anders als in Deutschland ist es in Italien neben der Möglichkeit
einer Friedhofsbestattung auch erlaubt, Urnen mit der Asche von
Angehörigen zuhause aufzubewahren. Als weitere Alternative bieten
private Unternehmen Gedenkräume an, in denen Angehörige die Urnen
verwahren und besuchen können. Die norditalienische Stadt Padua hatte
es solchen Anbietern 2015 untersagt, Urnen mit Asche aufzubewahren.
Die Gemeinde begründete dies mit dem Schutz der öffentlichen
Gesundheit und der angemessenen Achtung der Verstorbenen.

Dagegen hatten ein Unternehmen und eine Kundin, die die Leiche ihres
Ehemanns dort verwahren lassen wollte, geklagt. Das zuständige
italienische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob das Verbot Paduas der
EU-weiten Niederlassungsfreiheit entgegensteht.

Das EU-Gericht sah das Verbot als nicht gerechtfertigt an. Bei Asche
von Toten gebe es keine gesundheitlichen Bedenken. Auch die
Begründung, dass ein angemessenes Gedenken in Räumen privater
Unternehmen nicht möglich sei, erkannten die Richter nicht an.

Das Urteil des EuGH gilt vor dem Hintergrund italienischen Rechts. In
Deutschland sind die Bestattungsgesetze Ländersache - in den meisten
Bundesländern gilt aber der sogenannte Friedhofszwang.