Pauschalreisende darf bei Flugverspätung am Abflugort klagen

26.03.2020 11:59

Ein wichtiges Urteil für viele Pauschalreisende hat der Europäische
Gerichtshof gesprochen. Die Richter stellen klar, wo und von wem die
Urlauber bei verspäteten Flügen eine Entschädigung verlangen können
.

Luxemburg (dpa) - Bei Flügen mit großer Verspätung dürfen auch
Pauschalreisende direkt von der Fluggesellschaft eine Entschädigung
einfordern - und zwar am Abflugort. Das hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Island-Reisenden aus Tschechien
entschieden. Die Frau hatte bei einem tschechischen Reisebüro eine
Pauschalreise gebucht, zu der die Unterbringung und ein Flug von Prag
nach Keflavik gehörten. Der Flug am 25. April 2013 kam mehr als vier
Stunden zu spät an. Die Frau klagte daraufhin gegen Primera Air
Scandinavia bei einem Gericht in Prag auf Zahlung von 400 Euro.

Das Gericht hat Zweifel an seiner Zuständigkeit in diesem
Rechtsstreit, weil man Klagen gegen ein Unternehmen aus einem
EU-Staat grundsätzlich in dessen Sitzland erheben muss. Außerdem
hatte die Klägerin nicht mit der Fluggesellschaft direkt einen
Vertrag geschlossen, sondern mit dem Reisebüro. Der Gerichtshof
entschied nun, dass Fluggäste ihre Ansprüche an eine Fluggesellschaft
unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Gericht im Abflugland
geltend machen können. Das tschechische Bezirksgericht ist demnach
für den konkreten Fall der verspäteten Island-Reisenden zuständig:
Fast sieben Jahre nach dem Vorfall rückt damit ein Urteil näher.

Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte
in ähnlichen Fällen, teilte der Gerichtshof zu seinem Urteil mit. Die
Richter entschieden, dass eine Airline auch dann als «ausführendes
Luftfahrtunternehmen» im Sinne der Fluggastrechteverordnung gilt,
wenn sie einen Fluggast im Namen eines Dritten - also hier des
Reisebüros - befördert. Das gilt auch, wenn Urlauber wie die klagende
Tschechin ihr Ticket nicht bei der Airline gekauft haben. Die
Fluggesellschaft sei freiwillig eine Verpflichtung eingegangen, die
sich aus dem Pauschalreisevertrag ergibt. In einem solchen Fall sei
eine Entschädigungsklage vor einem Gericht am Abflugort möglich.