EuGH: Klage gegen missbräuchliche Vertragsklauseln auch im Nachhinein

09.07.2020 11:40

Luxemburg (dpa) - Verbraucher dürfen laut EU-Recht auch nach der
vollständigen Abwicklung eines Kreditvertrags gegen darin enthaltene
missbräuchliche Klauseln klagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschied am Donnerstag, dass in einzelnen Ländern vorgesehene
Verjährungsfristen solche Rechte nicht aushebeln dürfen (Rechtssache
C-698/18).

Zwei Bürger streiten in Rumänien im Nachhinein mit zwei Banken über
Verträge für Kredite, die bereits vollständig getilgt sind. Sie
wollen gerichtlich feststellen lassen, dass in den Verträgen
missbräuchliche Klauseln steckten: die Zahlung einer
Bearbeitungsgebühr und einer monatlichen Verwaltungsgebühr sowie die
Möglichkeit der Bank, die Höhe der Zinsen zu ändern. Die Kläger
wollen das aufgrund dieser Klauseln zu viel bezahlte Geld zurück.

Die Geldhäuser argumentierten hingegen, die Verträge seien erfüllt -

und somit entfalle die Klagebefugnis. Die rumänischen Richter baten
den EuGH um Rat in zwei Fragen: Gilt die EU-Richtlinie über
missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auch nach Erfüllung

der Verträge? Und kann das Recht auf Rückerstattung gegebenenfalls
durch nationale Verjährungsfristen eingeschränkt werden?

Die obersten EU-Richter entschieden nun, dass der Verbraucherschutz
nicht auf die Dauer des fraglichen Vertrags beschränkt ist. Zudem
ergebe sich grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung, wenn ein
Gericht missbräuchliche Vertragsklauseln für nichtig erklärt.
Nationales Recht darf Klagemodalitäten wie Verjährungsfristen regeln.
Doch darf es dem Urteil zufolge nicht unmöglich werden, den nach
EU-Recht garantierten Verbraucherschutz durchzusetzen.