EuGH: DSGVO gilt auch für Petitionsausschüsse von Landtagen

09.07.2020 11:48

Luxemburg (dpa) - Bürger, die beim Petitionsausschuss eines
Landesparlaments eine Petition einreichen, haben nach einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs ein Recht auf Auskunft
personenbezogener Daten. Die Petitionsausschüsse von Bundesländern
fielen unter die Regeln der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO),
entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache
C-272/19).

Hintergrund ist ein Fall in Hessen, bei dem ein Bürger eine Petition
beim Petitionsausschuss des Landtags eingereicht hatte. Später wollte
er vom Ausschuss wissen, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der
Petition über ihn gesammelt wurden. Dabei berief er sich auf die
Datenschutzgrundverordnung, die seit gut zwei Jahren die Verarbeitung
personenbezogener Daten etwa durch Unternehmen, Organisationen oder
Vereine in der EU regelt. Unter anderem haben Verbraucher dabei ein
Recht auf Auskunft. Auf Anfrage müssen Unternehmen und Organisationen
personenbezogene Daten zur Verfügung stellen.

Der hessische Landtag lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab,
das Parlament unterliege der DSGVO nicht. Der Betroffene zog
schließlich vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das den EuGH
anrief. Dieser befand nun, dass die vom Petitionsausschuss eines
Bundeslandes unternommene Verarbeitung personenbezogener Daten sehr
wohl der DSGVO unterliege - vor allem deshalb, weil die Tätigkeiten
des Petitionsausschusses unter keine der DSGVO-Ausnahmen fielen.