Urteil zu Google: Vergessen im Netz muss möglich sein

13.05.2014 17:51

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Verbraucher im
Internet gestärkt: Vergessen muss auch im Netz möglich sein. Europas
Bürger könnten von Google verlangen, bestimmte Seiten aus den
Suchergebnissen zu streichen. Experten erwarten eine Klageflut.

Luxemburg (dpa) - Europas Bürger können im Internet ein Recht auf
Vergessen einfordern. So können sie Google dazu verpflichten, Links
zu unangenehmen Dingen aus ihrer Vergangenheit aus dem Netz
verschwinden zu lassen. Das entschied der Europäische Gerichtshof
(EuGH) am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache C-131/12). Google müsse
die Verweise aus seiner Ergebnisliste entfernen, wenn die dort
nachzulesenden Informationen das Recht auf Privatsphäre und
Datenschutz einer Person verletzen.

Es geht dabei um Links zu Webseiten, die bei der Suche nach einem
Namen bei Google auftauchen. Etwa Seiten, die von Dritten
veröffentlicht wurden und sensible persönliche Daten zu einer Person
enthalten. Google muss diese löschen, wenn seit der Veröffentlichung
Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem
ursprünglichen Zweck entsprechen, wie etwa bei einer
Zwangsversteigerung.

Laut Gericht hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Löschung.
Komme Google dem nicht nach, könne sich der Betroffene an die
Datenschutzbehörden wenden. Ausnahmen kann es laut Gericht bei
Personen des öffentlichen Lebens geben, bei denen ein besonderes
Interesse bestehe.

Aus der Politik kam Zustimmung für die Entscheidung. «Der EuGH hat
dem Grundrecht auf Datenschutz erneut einen hohen Stellenwert
eingeräumt», erklärte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Die
Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff betonte: «Das Gericht
stellt unmissverständlich klar, dass das Grundrecht auf Schutz
personenbezogener Daten uneingeschränkt auch für das Internet gilt.»


Aus der Internet-Branche kamen warnende stimmen. «Das Urteil erzeugt
eine inkonsistente und widersprüchliche Rechtslage», kritisierte der
Geschäftsführer des IT-Branchenverbandes Bitkom, Bernhard Rohleder.
Einerseits solle die Presse- und Meinungsfreiheit gelten, zugleich
würden die Prinzipien eines freiheitlichen Internets eingeschränkt.
Dagegen begrüßte die Deutsche Telekom das Urteil: Es müsse
grundsätzlich ein Recht auf Löschung der Daten im Internet geben.

Geklagt hatte ein Spanier, dessen Grundstück vor mehr als 15 Jahren
zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung über die
Pfändung wurde 1998 in einer spanischen Zeitung und im Internet
veröffentlicht. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei
der Eingabe seines Namens einen Link zu diesen Informationen anzeigt
und forderte, den alten Artikel zu löschen. Die Pfändung sei erledigt
und verdiene keine Erwähnung mehr.

Die Richter urteilten dabei nur über die Verweise, nicht aber über
die Inhalte der Webseiten. Der Anspruch gelte auch dann, wenn diese
rechtmäßig seien und die Informationen dort nicht gleichzeitig
gelöscht würden.

Zur Begründung schreibt der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei
einer Suchmaschine könne ein Nutzer «ein mehr oder weniger
detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen». Dies sei ein
Eingriff in die Rechte der Person. Die Ergebnisse seien nichts
anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das
EU-Recht verlange daher einen Ausgleich zwischen den Interessen der
Nutzer und denen der betroffenen Person. «Wegen seiner potenziellen
Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem
wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der
Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden», heißt es.

Experten gehen davon aus, dass Verbraucher Google nun mit einer Flut
an Löschanfragen überschwemmen. «Das Urteil hat das Potenzial, die
Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und
damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu
beeinträchtigen», schrieb Rechtsanwalt Thomas Stadler.

Google teilte zu dem Urteil mit: «Dies ist ein sehr enttäuschendes
Urteil für Suchmaschinenbetreiber und Online-Verleger.» Das
Unternehmen hatte in dem Verfahren argumentiert, es sei laut
EU-Datenschutzrichtlinie nicht verantwortlich dafür, dass
personenbezogene Daten auf den jeweiligen Webseiten gemäß der
Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht einmal zwischen
personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb könne auch
eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht
verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen.