EuGH: Deutsche Staatsanwaltschaft darf EU-Haftbefehl nicht ausstellen

27.05.2019 11:46

Luxemburg (dpa) - Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen nach einem
Urteil des höchsten EU-Gerichts keine Europäischen Haftbefehle
ausstellen. In Deutschland sei gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass
ein Europäischer Haftbefehl in Einzelfällen auf Weisung des
Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werde,
urteilte der Europäische Gerichtshof am Montag in Luxemburg
(Rechtssachen C-508/18, C-82/19, C-509/18). Beim Europäischen
Haftbefehl bittet ein EU-Staat andere Mitgliedstaaten darum, eine
Person festzunehmen und sie auszuliefern. Eine Folge des Urteils
könnte sein, dass künftig statt der Staatsanwaltschaften Richter die
EU-Haftbefehle ausstellen müssen.

Hintergrund sind mehrere Fälle in Irland, bei denen die Betroffenen
die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft sowie des
litauischen Generalstaatsanwalts infrage stellten. Irische Gerichte
riefen deshalb den EuGH an.

Nach EU-Recht muss ein Europäischer Haftbefehl von einer
Justizbehörde ausgestellt werden. Die Richter betonten nun, dass
darunter auch Behörden fallen können, die an der Strafrechtspflege
mitwirken, im Unterschied etwa zu Ministerien oder der Polizei.

Allerdings müsse diese Behörde bei der Ausstellung unabhängig handeln

- selbst dann, wenn der Europäische Haftbefehl auf einem nationalen
Haftbefehl beruht, der von einem Richter oder Gericht ausgestellt
wurde. Die deutschen Staatsanwaltschaften erfüllten diese Kriterien
nicht. Beim litauischen Generalstaatsanwalt erkennt der EuGH die
Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive dagegen an.