EuGH stärkt Rechte von Schutzsuchenden in Deutschland

10.06.2021 17:26

Dürfen deutsche Behörden allein auf Grundlage von Opferzahlen in
Konfliktgebieten über Anträge auf Schutz entscheiden? Das höchste
europäische Gericht hat zu dieser Frage jetzt ein klares Urteil
gesprochen. Menschenrechtler jubilieren.

Luxemburg (dpa) - Deutsche Behörden dürfen schutzsuchende Migranten
nicht allein auf Grundlage einer vergleichsweise niedrigen Zahl von
zivilen Opfern in Konfliktgebieten abweisen. Wenn Behörden
systematisch nur ein einziges quantitatives Kriterium anwendeten,
könnten Personen ausgeschlossen werden, die tatsächlich Schutz
benötigen, entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in
Luxemburg.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung kann demnach nicht davon
abhängig gemacht werden, dass das Verhältnis der Zahl ziviler Opfer
zur Gesamtzahl der Bevölkerung in einem Konfliktgebiet eine bestimmte
Schwelle erreicht. Es sei eine umfassende Berücksichtigung aller
relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich, urteilte das
Gericht.

Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl begrüßte das EuGH-Urteil als
wegweisend. Insbesondere afghanische Geflüchtete aus stark umkämpften
Provinzen könnten vor dem Hintergrund der Entscheidung nun darauf
hoffen, künftig subsidiären Schutz gewährt zu bekommen. «Die
bisherige Rechtsprechung in Deutschland ist der tatsächlichen
Situation in Afghanistan nie gerecht geworden. Dies muss sich jetzt
nach dem EuGH-Urteil ändern - erst recht vor dem Hintergrund der sich
weiter zuspitzenden Sicherheitslage am Hindukusch», sagte
Pro-Asyl-Rechtsexperte Peter von Auer.

Hintergrund der Entscheidung vom Donnerstag ist ein Fall vor dem
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der darüber entscheiden
muss, ob zwei Personen aus der afghanischen Provinz Nangarhar
sogenannten subsidiären Schutz bekommen. Dieser wird in Deutschland
dann gewährt, wenn Betroffenen im Herkunftsland Folter, Todesstrafe
oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der
Unversehrtheit «infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines
internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts» droht.
Die Möglichkeit für Familiennachzug ist bei subsidiärem Schutz
deutlich begrenzt.

Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte, dass in beiden Fällen
eigentlich kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Denn für
diese Entscheidung komme es maßgeblich auf die Zahl der zivilen
Todesopfer an und diese erreiche den in der deutschen Rechtsprechung
zugrunde gelegten Schwellenwert trotz hoher Opferzahlen nicht. Andere
Umstände wiesen jedoch auf eine nicht mehr hinnehmbare Gefährdung der
Zivilbevölkerung hin. Deshalb wollte das deutsche Gericht vom EuGH
wissen, welche Kriterien dafür gelten, dass eine relevante Bedrohung
für die Zivilbevölkerung herrscht.