EuGH: Kopftuchverbot in Kita und Drogerie kann rechtens sein Von Ansgar Haase, dpa

15.07.2021 16:07

Darf einer Muslimin untersagt werden, mit Kopftuch an einer
Drogeriemarktkasse zu stehen oder in einer Kita zu arbeiten? Der EuGH
hat zu dieser Frage ein Urteil gesprochen. Es dürfte auch
Auswirkungen auf andere Religionen haben.

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von
Arbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen
von Kopftüchern verbieten. Die zuständigen Richter entschieden am
Donnerstag vor dem Hintergrund von zwei Streitfällen in Deutschland,
dass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt sein kann, wenn der
Arbeitgeber gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität vermitteln oder
soziale Konflikte vermeiden will.

Zugleich machten sie allerdings deutlich, dass dann auch keine
anderen sichtbaren Bekundungen politischer, weltanschaulicher oder
religiöser Überzeugungen erlaubt sein dürfen. Demnach ist zum
Beispiel kein Kopftuchverbot möglich, wenn gleichzeitig einer
katholischen Frau das offene Tragen einer Kette mit einem religiösen
Kreuz gestattet wird.

Betont wurde zudem, dass Arbeitgeber klar machen müssen, dass ein
Kopftuchverbot für sie wirklich relevant ist. So muss es zum Beispiel
in der Kita den Wunsch von Eltern geben, dass ihre Kinder von
Personen beaufsichtigt werden, die nicht ihre Religion oder
Weltanschauung zum Ausdruck bringen.

Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus Deutschland. Zum einen
war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen
Kindertagesstätte des Hamburger Kinder- und Jugendhilfeträgers Wabe
e.V. mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit
gekommen war. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg wurde daraufhin
verhandelt, ob die Einträge aus der Personalakte gelöscht werden
müssen. Das Gericht bat den EuGH daraufhin um die Auslegung von
EU-Recht.

Ähnlich ging das Bundesarbeitsgericht 2019 mit dem Fall einer
Muslimin aus dem Raum Nürnberg vor, die gegen ein Kopftuchverbot bei
der Drogeriemarktkette Müller geklagt hatte.

In beiden Fällen fühlen sich die Frauen durch das Kopftuchverbot
diskriminiert. Sie verweisen auf das Gleichbehandlungsgesetz sowie
das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Die andere Seite argumentiert
unter anderem mit der durch die EU-Grundrechtecharta geschützten
unternehmerischen Freiheit.

Das abschließende Urteil in den beiden deutschen Fällen müssen nun
die zuständigen deutschen Gerichte treffen. Der EuGH betonte am
Donnerstag, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben. Demnach
könnten die nationalen Gerichte im Rahmen des Ausgleichs der in Rede
stehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligen
Mitgliedstaats Rechnung tragen. Insbesondere sei dies der Fall, wenn
es in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationale
Vorschriften gebe.

Das neue Urteil des EuGH präzisiert eine Entscheidung aus dem Jahr
2017. Damals hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass
ein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösen
Symbolen am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung
darstellt. Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild der
Neutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur
unternehmerischen Freiheit, so die Richter. Ob gleichzeitig auch das
Tragen anderer religiöser Symbole verboten werden muss, blieb damals
allerdings noch unklar.

Zumindest für den Kindertagesstättenbetreiber dürfte die nun erfolgte

Klarstellung zu dem Thema ohnehin keine weitreichenden Konsequenzen
haben. Er verbietet Mitarbeitern nämlich laut EuGH auch das Tragen
von christlichen Kreuzen, jüdischen Kippas und anderen religiös oder
weltanschaulich bestimmten Kleidungsstücken. Eine Mitarbeiterin, die
ein Kreuz als Halskette trug, wurde gezwungen, diese abzulegen. Die
Drogeriemarktkette Müller äußerte sich zunächst nicht zu dem Urteil
.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßte die Klarstellung
des EuGH. «Die Hürden für Verbote religiöser Symbole am Arbeitsplat
z
bleiben damit sehr hoch - und pauschale Verbote einzelner Symbole wie
dem Kopftuch sind in Unternehmen weiterhin verboten», kommentierte
Bernd Franke als kommissarischer Leiter der Stelle. Ein Sprecher
verwies zudem darauf, dass das Urteil zum Beispiel auch für die
Weihnachtsdekoration in Geschäften Folgen haben könnte. Demnach
könnte es unter anderem ein Problem sein, wenn Unternehmen ein
Kopftuchverbot aussprechen, zugleich aber eine Weihnachtskrippe
aufstellen.