EuGH stärkt Zeitarbeiter bei Berechnung von Überstunden-Zuschlägen
13.01.2022 11:51
Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von
Zeitarbeitern bei der Berechnung von Zuschlägen für Überstunden
gestärkt. Regelungen in Tarifverträgen, nach denen genommener
bezahlter Jahresurlaub bei der Kalkulation von Mehrarbeitszuschlägen
nicht berücksichtigt wird, verstoßen gegen EU-Recht, wie aus einem
Urteil des höchsten EU-Gerichts in Luxemburg vom Donnerstag
hervorgeht (Rechtssache C-514/20).
Hintergrund ist ein Streit um den Manteltarifvertrag für Zeitarbeit
in Deutschland, der vom Landesarbeitsgericht Hamm bis vor das
Bundesarbeitsgericht ging. Der Tarifvertrag sieht vor, dass in
Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr
als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt wird.
Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte
Stunden, aber nicht die Urlaubszeit. Ein Leiharbeiter klagte dagegen.
Er hatte im August 2017 an 13 Tagen gearbeitet und für die
verbleibenden 10 Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen.
Der EuGH stellte sich nun hinter den Arbeitnehmer - auch, wenn im
konkreten Fall noch das Bundesarbeitsgericht entscheiden muss. Die
Richter in Luxemburg betonten, dass die fragliche Regelung den
Arbeitnehmer davon abhalten könne, in dem Monat, in dem er
Überstunden gemacht habe, bezahlten Urlaub zu nehmen. Jedoch sei das
Ziel des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, dass der Arbeitnehmer
Zeit zu Erholung habe, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu
schützen. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die
Arbeitnehmer davon abhalten könne, bezahlten Jahresurlaub zunehmen,
verstoße gegen dieses Ziel.