EuGH kippt deutsche Regelung zu Kindergeld für Zuzügler-Familien

01.08.2022 12:57

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat eine deutsche
Regelung zur Einschränkung von Kindergeldleistungen für Zuzügler aus

anderen EU-Staaten für unzulässig erklärt. Die Richter des höchsten

Europäischen Gerichts entschieden am Montag, dass Ansprüche in den
ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Einkünften aus einer
Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden dürfen.

Das in Rede stehende Kindergeld stelle keine Sozialhilfeleistung im
Sinn von möglichen Ausnahmebestimmungen dar, da es nicht der
Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von
Familienlasten, erklärte der Gerichtshof. Da im EU-Recht hinsichtlich
solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der
Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaats nicht vorgesehen sei, stehe das Unionsrecht der vom
deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung entgegen.

Die deutsche Regelung ziele darauf ab, einen Zustrom von
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer
unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen
Sicherheit führen könne, merkte der EuGH an. Dieses Erfordernis gelte
allerdings nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehrten.

Einschränkend betonten die Richter lediglich, dass die Zuzügler sich
nur dann auf die Gleichbehandlung berufen können, wenn sie während
der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich ihren «gewöhnlichen
Aufenthalt» in Deutschland begründet haben. Ein nur vorübergehender
Aufenthalt genügt demnach nicht.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist der Fall einer bulgarischen
Frau, deren Antrag auf Kindergeld für ihre drei Kinder in Deutschland
von der Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für
Arbeit abgelehnt wurde. Die Behörden begründeten das damit, dass sie
und ihr Mann in dem relevanten Zeitraum keine inländischen Einkünfte
erzielt hätten. Die Entscheidung in dem Einzelfall liegt nun beim
Finanzgericht Bremen.