Urteil zu Datenspeicherung: Bayern fordert Ausnutzen von Spielräumen

20.09.2022 12:27

München (dpa/lby) - Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
zur Vorratsdatenspeicherung hat Bayerns Staatsregierung die
Bundesregierung aufgefordert, die vom Gericht eröffneten Spielräume
zu nutzen. So lasse das Urteil unter anderem die Möglichkeit offen,
IP-Adressen, die einer Quelle zugeordnet werden können, zum Schutz
der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und
zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit zu
speichern.

Die Bundesregierung sei nun gefordert, in diesem Rahmen die
Verkehrsdatenspeicherung zeitnah wiederzubeleben, sagte Bayerns
Justizminister Georg Eisenreich (CSU). «Die vom EuGH eingeräumten
Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung, insbesondere von
IP-Adressen, müssen vor allem zum Schutz der Kinder vor schweren
Verbrechen genutzt werden.» Fehlende Verkehrsdatenspeicherung könne
verhindern, dass Straftaten aufgeklärt würden und gegebenenfalls noch
laufender Kindesmissbrauch gestoppt werden könne. «Jeder Fall, der
nicht aufgeklärt und gestoppt werden kann, ist einer zu viel»,
betonte Eisenreich.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sagte, die Daten seien
für die Ermittler von großer Bedeutung. «Ideologisch übertriebener

Datenschutz wäre falsch verstandener Täterschutz», erklärte Herrman
n.
Bei der Verfolgung etwa von Terroristen, Waffenschiebern und
Drogenhändlern seien IP-Adressen oftmals die wichtigste oder sogar
die einzige Spur. Die von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP)
vorgeschlagene Alternative des «Quick Freeze» - als des schnellen
Einfrierens von Daten nach bekanntgewordenen Straftaten - sei nicht
ausreichend, weil die wichtigen Verbindungsdaten in diesem Stadium
meist längst gelöscht seien.

Der Europäische Gerichtshof hatte die deutsche Regelung zur
Vorratsdatenspeicherung für nicht vereinbar mit europäischem Recht
erklärt. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung
von Verbindungs- und Standortdaten stehe dem Unionsrecht entgegen.
Eine Ausnahme gilt demnach bei einer ernsten Bedrohung für die
nationale Sicherheit. Auch eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung
der IP-Adressen ist zulässig. Der EuGH bestätigte damit seine
bisherige Rechtsprechung.