EuGH-Gutachten: Wettbewerbshüter können Datenschutz berücksichtigen

20.09.2022 14:09

Luxemburg (dpa) - Im Rechtsstreit um die Datensammelpraxis des
Facebook-Konzerns Meta hält ein EuGH-Gutachter es unter bestimmten
Bedingungen für zulässig, dass Wettbewerbshüter auch die Einhaltung
von Datenschutzregeln prüfen. Hintergrund ist eine Entscheidung des
Bundeskartellamts von 2019, die Verknüpfung von Nutzerdaten
verschiedener Dienste wie Instagram oder WhatsApp mit Facebook-Konten
einzuschränken. Dagegen wehrt sich der US-Konzern vor dem
Oberlandesgericht Düsseldorf, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
um Klärung von Rechtsfragen bat.

Eine nationale Wettbewerbsbehörde sei zwar nicht befugt, einen
Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
festzustellen, argumentierte EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos am
Dienstag in Luxemburg. Sie könne jedoch in Ausübung ihrer eigenen
Zuständigkeiten berücksichtigen, ob eine Geschäftspraxis mit der
DSGVO vereinbar sei. Dies könnte unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls «ein wichtiges Indiz» für die Feststellung

sein, ob diese Praxis einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften
darstelle, hieß es in einer Mitteilung des Gerichtshofs weiter.

Die Behörde müsse jedoch alle Entscheidungen der nach DSGVO
zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen und sich gegebenenfalls

mit ihr abstimmen.

Das Gutachten ist nicht bindend. Der Einschätzung des Generalanwalts
folgen die EuGH-Richter oft, aber nicht immer. Mit ihrem Urteil ist
üblicherweise erst in einigen Monaten zu rechnen.

Das deutsche Kartellamt hatte 2019 juristisches Neuland betreten und
dem Facebook-Konzern untersagt, Nutzerdaten seiner Dienste wie
Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter ohne die
freiwillige Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-Konten zu
verknüpfen. Das Unternehmen dürfe einen Nutzer nicht von seinen
Diensten ausschließen, wenn er die Einwilligung nicht erteilt,
erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt damals. Die Behörde
argumentierte, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale
Netzwerke marktbeherrschend sei und diese Stellung missbrauche.

Das Unternehmen widersprach: Popularität sei nicht gleichbedeutend
mit Marktbeherrschung. Denn das Unternehmen konkurriere mit vielen
anderen Angeboten wie Youtube, Snapchat oder Twitter um die
Aufmerksamkeit und die Zeit der Nutzer. Facebook halte sich an die
DSGVO, für deren Kontrolle in diesem Fall die irische
Datenschutzbehörde zuständig sei.