EuGH stärkt Urlaubsanspruch bei Verjährung

22.09.2022 11:21

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den
Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern gestärkt. Das höchste EU-Gericht
entschied in drei Fällen aus Deutschland, dass der Anspruch auf
Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verfällt. Entscheidend ist
demnach, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und
beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt.
Das teilten die Richter am Donnerstag in Luxemburg mit. (C-120/21;
C-518/20; C-727/20)

Zwei der Fälle drehten sich um den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die
Kläger machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub
für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen
erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Bei Krankheit
verfällt der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht normalerweise nach
15 Monaten. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt habe, seinen Urlaub zu
nehmen, so die Luxemburger Richter.

Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage
wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine
Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass der
Anspruch verjährt sei wegen der üblichen zivilrechtlichen
Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch in diesen Fällen muss der
Arbeitgeber dem EuGH zufolge aber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer
seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann.