BGH prüft: Wer darf Datenschutzverstöße vor Gericht bringen?

29.09.2022 03:30

Auch wenn die Datenschutzgrundverordnung ein Wortungetüm ist - sie
schützt wichtige Verbraucherrechte. Doch wer darf diese vor Gericht
einklagen? Diese Frage beschäftigt den Bundesgerichtshof seit Jahren.

Karlsruhe (dpa) - Dürfen Verbraucherschützer und Konkurrenten wegen
möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht ziehen? In

gleich mehreren Verfahren befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe am Donnerstag (10.00 Uhr) mit dieser Frage. Ob die obersten
Zivilrichter und -richterinnen schon Urteile sprechen, ist offen.

Einmal geht es um die Frage, ob Verbraucherzentralen unabhängig von
betroffenen Nutzern gegen Facebook klagen können (Az. I ZR 186/17).
In den beiden anderen Fällen streiten konkurrierende Apotheker wegen
bei Amazon angebotener Produkte (Az. I ZR 222/19 u.a.).

Der BGH hatte im Facebook-Fall den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um
Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis gegen die europäische
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Die Apotheker-Fälle
setzte der erste Zivilsenat solange aus. Auf Grundlage der
EuGH-Entscheidung von April dieses Jahres wird nun weiterverhandelt.

Allerdings haben die Luxemburger Richter nur über die Klagebefugnis
von nach nationalem Recht berechtigten Verbänden entschieden: Diese
können dem Urteil zufolge bei Datenschutzverstößen von
Internet-Riesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen - auch wenn
sie keinen konkreten Auftrag von Betroffenen haben. Zur Frage der
Klagebefugnis eines Mitbewerbers äußerte sich der EuGH nicht.

Konkret geht es bei den angemahnten Verstößen bei Facebook darum,
dass im «App-Zentrum» der Plattform kostenlose Spiele von
Drittanbietern präsentiert würden, bei denen Nutzerinnen und Nutzer
zumindest in der Version von 2012 mit einem Klick auf «Sofort
spielen» automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den
Spielebetreiber zugestimmt hätten. Bei einem Spiel endeten die
entsprechenden Hinweise mit dem Satz: «Diese Anwendung darf
Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.» Land- und
Kammergericht Berlin hatten den Verbraucherschützern Recht gegeben.

In den anderen Fällen wenden sich Apotheker gegen einen Mitbewerber,
der über die Internetseite Amazon Produkte feilbietet. Die Konkurrenz
kritisiert etwa, für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener
Daten beim Bestellprozess habe er keine Einwilligung eingeholt. Das
Oberlandesgericht Naumburg folgte beide Male der Argumentation.