EuGH: Fingerabdrücke auf Perso rechtmäßig - neue Verordnung nötig

21.03.2024 10:53

Wer einen neuen Personalausweis beantragt, muss inzwischen auf dem
Amt Fingerabdrücke abgeben. Der EuGH sieht darin kein Problem - gibt
der EU aber trotzdem Hausaufgaben auf.

Luxemburg (dpa/lhe) - Fingerabdrücke dürfen nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf Personalausweisen gespeichert
werden. Das Privatleben und die personenbezogenen Daten würden dabei
trotzdem genügend geschützt, entschied das höchste europäische
Gericht am Donnerstag in Luxemburg. Allerdings stütze sich die
Verordnung, die die Speicherung regele, auf eine falsche
Rechtsgrundlage. Deswegen erklärten die Richter sie für ungültig. Bis

maximal zum 31. Dezember 2026 darf die Verordnung aber noch wirksam
sein, damit die EU genug Zeit hat, eine neue Verordnung mit der
richtigen Rechtsgrundlage zu erlassen.

Seit mehr als zwei Jahren ist in der Bundesrepublik jeder
verpflichtet, beim Beantragen eines neuen Personalausweises seine
Fingerabdrücke im Einwohnermeldeamt abnehmen zu lassen. Deutschland
hat damit eine Verordnung der EU umgesetzt. Die Abdrücke werden laut
Bundesinnenministerium nur auf dem Ausweis selber gespeichert, nicht
aber in einer zentralen Datenbank. 

Vor einem Wiesbadener Gericht beanstandete ein Deutscher, dass ihm
kein neuer Personalausweis ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird. Das
Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Der sollte klären, ob die
Speicherung von zwei Fingerabdrücken gegen das Grundrecht auf Schutz
der personenbezogenen Daten verstößt.

Das verneinten die Richter nun am Donnerstag. Zwar würden die
Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der
personenbezogenen Daten eingeschränkt. Dies sei allerdings
gerechtfertigt, weil damit die Herstellung von gefälschten Ausweisen
und Identitätsdiebstahl bekämpft werden könne. Außerdem ermöglich
e es
EU-Bürgern, ihr Recht auf Freizügigkeit in der EU leichter
auszuüben. 

Allerdings stütze sich die zugrunde liegende Verordnung auf die
falsche Rechtsgrundlage, teilten die Richter mit. Das habe zur Folge
gehabt, dass nicht das korrekte Gesetzgebungsverfahren angewandt
wurde. Es brauche unter anderem Einstimmigkeit unter den EU-Ländern.
Daher erklärte das Gericht die Verordnung für ungültig. Weil das aber

«schwerwiegende negative Folgen für eine erhebliche Zahl von
Unionsbürgern und für ihre Sicherheit» haben könnte, bleibt die
Verordnung dem Urteil zufolge wirksam, bis eine neue Verordnung
erlassen wurde. Dafür setzten die Richter eine Frist bis zum 31.
Dezember 2026. Über den konkreten Fall muss nun das Gericht in
Wiesbaden entscheiden.