EuGH: Wer andere Staatsbürgerschaft annimmt, kann deutsche verlieren

25.04.2024 12:46

Luxemburg (dpa) - Wer freiwillig die Staatsbürgerschaft eines
Nicht-EU-Landes annimmt, kann damit nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Umständen seinen deutschen
Pass verlieren. Eine entsprechende deutsche Regelung verstoße nicht
gegen EU-Recht, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg.
Allerdings müsse besonders berücksichtigt werden, dass damit auch die
EU-Bürgerschaft verloren gehe. 

Die Auswirkungen des Urteils dürften begrenzt sein. Denn die Reform
des Staatsangehörigkeitsrechts will genau diese Frage neu regeln.
Bislang war ein doppelter Pass nur in bestimmten Fällen möglich.
Künftig können aber Menschen, die Deutsche werden, ihre bisherige
Staatsbürgerschaft behalten. Deutsche, die Bürger eines weiteren
Staats werden möchten, benötigen dafür außerdem keine spezielle
Genehmigung der deutschen Behörden mehr. Ohne diese Erlaubnis verlor
man die deutsche Staatsbürgerschaft bisher beim Erwerb einer
weiteren.

Hintergrund der aktuellen Entscheidung des EuGH ist ein Fall aus
Nordrhein-Westfalen. Fünf aus der Türkei eingewanderte Menschen
wurden 1999 eingebürgert und mussten im Zuge dessen ihre türkische
Staatsangehörigkeit aufgeben. Nach ihrer Einbürgerung beantragten sie
wieder ihre türkische Staatsangehörigkeit. Damit verloren sie aber
automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das deutsche Gericht
legte den Fall dem EuGH vor, weil den Menschen dadurch auch die
EU-Bürgerschaft entzogen wurde - und damit das Recht, sich in der EU
frei zu bewegen und aufzuhalten.

Die Richter in Luxemburg entschieden nun, dass die Voraussetzungen
für die Staatsangehörigkeit die EU-Staaten selbst regeln können. Es
sei legitim, dass ein Staat «das zwischen ihm und seinen
Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und
Loyalität» schützen wolle. Daher verstoße die bald nicht mehr
angewandte deutsche Regelung nicht gegen EU-Recht. Allerdings müssten
die Betroffenen sich an Gerichte wenden können, damit überprüft
werden könne, ob der Verlust der EU-Bürgerschaft unverhältnismäßi
ge
Folgen für sie habe.