EuGH: Berliner Notar lehnte zu Unrecht Arbeit für Russen ab

05.09.2024 13:14

Ein deutscher Notar verweigerte die Beurkundung eines
Immobiliengeschäfts mit russischer Beteiligung. Die Betroffenen
beschwerten sich. Jetzt gibt es ein EuGH-Urteil zu dem Fall.

Luxemburg (dpa) - Ein deutscher Notar hat nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs zu Unrecht die Beurkundung eines
Wohnungsverkaufs eines russischen Unternehmens in Berlin verweigert.
Wie der Gerichtshof mitteilte, fällt die notarielle Beurkundung eines
Kaufvertrags über eine Immobilie nicht unter das EU-Verbot,
russischen Unternehmen Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung
zu erbringen. 

Gegen die EU-Sanktionen gegen Russland würden deutsche Notare demnach
nur verstoßen, wenn sie Immobiliengeschäfte von russischen
Unternehmen beurkunden würden, die von der EU wegen ihrer
Unterstützung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine
sanktioniert sind.

In dem konkreten Fall in Deutschland hatte sich ein Notar geweigert,
einen Kaufvertrag über eine in Berlin gelegene Wohnung zu beurkunden,
die einer russischen Gesellschaft gehört. Er begründete dies damit,
dass er aus seiner Sicht mit einer Beurkundung gegen das Verbot
verstoßen könnte, in Russland niedergelassenen juristischen Personen
Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen. Die EU
hatte dieses allgemeine Verbot im Jahr 2022 eingeführt, um den Druck
auf Russland, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden,
weiter zu verstärken.

Gegen die Weigerung des Notars legten die Beteiligten eine Beschwerde
ein, die dann dem Landgericht in Berlin zur Entscheidung vorgelegt
wurde. Letzteres schaltete schließlich den EuGH ein und bat ihn um
eine Auslegung des zugrundeliegenden EU-Rechts. 

Die Richter dort argumentierten nun unter anderem, dass deutsche
Notare mit Beurkundungen unabhängig und unparteiisch eine im
Allgemeininteresse liegende Aufgabe wahrnähmen. Notare nehmen demnach
keine Rechtsberatung zur Förderung der spezifischen Interessen von
Parteien wahr, sondern sind unabhängig und unparteiisch.

Dass deutsche Notare einen Auftrag nicht einfach ablehnen können, ist
in der Bundesnotarordnung geregelt. Dort heißt es: «Der Notar darf
seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.»