Bestpreisklauseln - EuGH stärkt Hotels gegenüber Booking.com
19.09.2024 16:04
Dürfen Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Seite günstiger anbieten
als auf Booking.com? Darüber wird seit Jahren gestritten. Der EuGH
hat nun deutliche Grenzen aufgezeigt.
Luxemburg (dpa) - Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der
Buchung von Hotelzimmern hat das Portal Booking.com eine Niederlage
vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Bestpreisklauseln
seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, entschied
der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stärkte damit vielen Hotels
den Rücken.
Hintergrund ist ein langer Streit vor deutschen und niederländischen
Gerichten. Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können
Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen
und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die
Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim
Zimmerpreis wird das einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt.
Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß
nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die
sogenannten Bestpreisklauseln von Booking.com an, die es Hotels
verboten, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger
anzubieten. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH)
erklärten diese Klauseln für unwirksam. Nun wollte ein Amsterdamer
Gericht vom EuGH wissen, ob solche Klauseln als Nebenabrede zulässig
sein könnten und damit nicht unter das Kartellverbot fallen - etwa,
weil so Trittbrettfahren verhindert werden könnte, also dass Kunden
sich Zimmer auf Booking.com anschauen, dann aber beim Hotel selbst
buchen.
Die Richter entschieden nun, dass das Kartellverbot in diesem Fall
sehr wohl greifen kann. Zwar habe die Erbringung von
Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine
neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Denn zum
einen können Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die
verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels
eine größere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln
nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen
wirtschaftlich blieben.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßte das Urteil: «Mit seiner
«Torpedoklage» zum Bezirksgericht in Amsterdam wollte Booking.com die
letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
unterlaufen, der die Bestpreisklauseln des Portals als eindeutig
kartellrechtswidrig erachtet hatte. Dem haben die obersten
europäischen Richter nun eine klare Absage erteilt», sagte
Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. Man hoffe, dass bald über
Schadenersatzansprüche deutscher Hotels wegen der jahrelangen
Verwendung der Bestpreisklauseln entschieden werde.
Klauseln bereits abgeschafft
Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben:
Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen
Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit
dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit
schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen
Diensten fördern.
Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man
bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in
Deutschland bestanden, «notwendig und angemessen im Hinblick auf die
Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com
waren». Über den konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht
entscheiden.