Streit um Rabatt-Aktionen: Niederlage für Aldi-Süd vor EuGH

26.09.2024 11:17

Bananen um 23 Prozent reduziert - mit solchen Angeboten locken
Supermärkte ihre Kunden. Aber ist es wirklich ein Schnäppchen oder
wird gemogelt? Der EuGH findet nun deutliche Worte.

Luxemburg (dpa) - Im Streit um irreführende Angebote hat der
Discounter Aldi-Süd eine Niederlage vor dem höchsten europäischen
Gericht kassiert. Wenn etwa in Prospekten ein Rabatt angegeben werde,
müsse dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage
beziehen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). So sollen
Händler daran gehindert werden, Verbraucher irrezuführen, indem sie
Preise erst erhöhen, dann wieder reduzieren «und damit gefälschte
Preisermäßigungen ankündigen».

Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Sie begrüßte das Urteil und erwartet künftig deutlich mehr
Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Im konkreten Fall wurde mit dem Slogan «Deutschlands bester Preis»
unter anderem für Bananen und Ananas geworben. Bei den Ananas war
nach Angaben des EuGH die Rede von einem «Preis-Highlight» von 1,49
Euro pro Stück. Daneben durchgestrichen stand ein Preis von 1,69
Euro. Kleingedruckt war allerdings zu lesen, dass der niedrigste
Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag - und damit unter dem
«Preis-Highlight». 

Bei Bananen wurde neben dem Preis von 1,29 Euro pro Kilo ein Rabatt
von 23 Prozent und ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro
angegeben. Kleingedruckt gab der Discounter auch hier den günstigsten
Preis der vergangenen 30 Tage an - der lag allerdings ebenfalls bei
1,29 Euro.

Seit knapp zwei Jahren müssen Händler bei jeder Preisermäßigung als

Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. Die
Verbraucherzentrale argumentierte aber, dass Rabatte sich dann auch
auf den günstigsten Preis beziehen sollten - und nicht auf den Preis
unmittelbar vor Beginn des Angebots. 

Es reiche nicht, so wie Aldi-Süd den günstigsten Preis der
vergangenen 30 Tage nur anzugeben, den Rabatt darauf aber nicht zu
beziehen. «Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte
Preisreduzierung vor, tatsächlich dürfte jedoch der gestrichene Preis
nur deshalb kurz zuvor heraufgesetzt worden sein, um anschließend mit
einer attraktiven Preisreduzierung werben zu können», teilte Cornelia
Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, mit.

Dem folgten die Richter in Luxemburg weitestgehend. Nun muss das
Gericht in Düsseldorf über den konkreten Fall entscheiden und dabei
die Rechtsprechung des EuGH beachten.