Fehlender Whistleblower-Schutz: EuGH-Millionenstrafe für Deutschland

06.03.2025 10:20

Korruption, Datenschutz, Umweltverstöße: Whistleblower decken
Missstände auf und gehen dafür oft ein hohes Risiko ein. In
Deutschland wurden sie nicht ausreichend geschützt - das wird teuer.

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verurteilt
Deutschland wegen eines unzureichenden Schutzes von Hinweisgebern wie
Whistleblowern zu einer Millionenstrafe. Die Bundesrepublik habe
Regeln zum Schutz von Menschen, die Verstöße gegen EU-Recht melden,
nicht vollständig umgesetzt, entschieden die höchsten EU-Richter in
Luxemburg. Deutschland muss deshalb eine Strafe von 34 Millionen Euro
zahlen.

Neben Deutschland verurteilte der Gerichtshof auch Luxemburg, Ungarn,
Tschechien und Estland zu Geldstrafen. Ihre Pauschalbeträge fielen
deutlich geringer aus.

Hintergrund ist eine Klage der EU-Kommission (Rechtssache C-149/23).
Europäisches Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, Hinweisgebern
geeignete Kanäle zur Verfügung zu stellen, über die sie vertraulich
Verstöße gegen EU-Vorschriften melden können. «Damit soll ein
zuverlässiger Schutz vor Repressalien etabliert werden», heißt es
vonseiten der Kommission.

Verspätete Umsetzung in Deutschland

Die EU-Länder hatten bis Ende 2021 Zeit gehabt, die europäische
Gesetzgebung in nationales Recht umzusetzen. Das deutsche
Hinweisgeberschutzgesetz trat jedoch erst im Juli 2023 in Kraft.

Unter Whistleblowern versteht man Menschen, die geheime oder illegale
Vorgänge in Unternehmen oder Behörden öffentlich machen. Meist sind
es Mitarbeiter mit einem privilegierten Zugang zu Informationen. Sie
decken Missstände auf, zum Beispiel Korruption oder Umweltverstöße,
oft verbunden mit großen Risiken für sich selbst.

Schutz für Whistleblower nach mehreren Skandalen verschärft

Angesichts mehrerer Skandale wie dem Facebook-Datenleck oder den
sogenannten Panama Papers, die erst durch Whistleblower öffentlich
geworden waren, hatte sich die EU 2019 auf neue Regeln geeinigt. Die
Vorgaben decken unter anderem Verstöße gegen EU-Recht im Bereich der
Geldwäsche, der Unternehmensbesteuerung, beim Datenschutz, bei der
Lebensmittel- und Produktsicherheit, beim Umweltschutz und der
nuklearen Sicherheit ab. 

Konkret ist etwa vorgesehen, dass Whistleblower den Weg, wie sie die
Verstöße melden, frei wählen können. Sie werden nicht verpflichtet,

sich als Erstes an eine Stelle in ihrem eigenen Unternehmen zu
wenden.