Schlepperei mit eigenem Kind? EuGH gibt Kongolesin Recht
03.06.2025 10:36
Einer Kongolesin droht in Italien eine mehrjährige Haftstraße, weil
sie ihre minderjährige Tochter mit gefälschten Papieren ins Land
brachte. Nun gibt es ein Urteil des höchsten europäischen Gerichts.
Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem
Urteil zu den Grenzen zwischen Schlepperei und humanitärer Hilfe die
Rechte von Migranten gestärkt. In dem Fall ging es um eine
Kongolesin, die ihre minderjährige Tochter und ihre Nichte mit
gefälschten Papieren nach Italien brachte und sich wegen Schlepperei
verantworten musste. Der EuGH legte das EU-Recht in seinem Urteil
deutlich zugunsten der Kongolesin aus - mit möglichen Folgen für
ähnliche Fälle in anderen EU-Staaten. Über den konkreten Fall muss
nun das italienische Gericht entscheiden.
Der Kongolesin wird in Italien vorgeworfen, zur unerlaubten Einreise
von Ausländern beigetragen zu haben. Laut ihrer Anwältin drohte ihr
deshalb eine mehrjährige Haftstrafe. Sie hatte bei der Einreise per
Flugzeug sowohl für sich als auch für ihre Tochter und eine Nichte
gefälschte Dokumente vorgezeigt. Später beantragte sie
internationalen Schutz mit der Begründung, ihr früherer Partner habe
ihrer Familie mit Mord gedroht. Das italienische Gericht wollte nun
vom EuGH wissen, ob es strafbar sein kann, wenn Beschuldigte die
Beihilfe zur unerlaubten Einreise aus humanitären Gründen leisten.
EU-Gesetze in der Kritik
Asyl-Organisationen sehen in dem Fall einen wichtigen Versuch, die
aus ihrer Sicht zu restriktiven EU-Gesetze zu kippen. Insbesondere
monieren sie, dass sich auch Angehörige oder
Flüchtlingsorganisationen strafbar machen können, wenn sie Migranten
und Migrantinnen bei der Flucht helfen. Ob jemand für diese Beihilfe
Geld bekomme - wie es bei Schleppern der Fall wäre - werde dabei
nicht ausreichend berücksichtigt.
Laut Gerichtshof fällt es nicht unter den Tatbestand der Beihilfe zur
unerlaubten Einreise, wenn Migrantinnen und Migranten Minderjährige
mit sich führen, für die sie tatsächlich Sorge tragen. «Die
gegenteilige Auslegung würde zu einem besonders schweren Eingriff in
das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und in die Grundrechte
des Kindes führen», teilte der EuGH mit.