EU-Gericht: Kein Schutz für «I love»-Design auf Kleidung

09.07.2025 11:38

In vielen Souvenirshops kommt man nicht daran vorbei: Das «I» mit
rotem Herz auf Kleidung, Taschen oder Tassen. Ein Unternehmen wollte
es als EU-Marke für sich schützen lassen - ohne Erfolg.

Luxemburg (dpa) - Die Onlinefirma Spreadshirt kann die bekannte
Zeichenkombination aus «I» und einem roten Herz nicht als EU-Marke an
bestimmten Stellen auf Oberteilen schützen lassen. Das Gericht der
Europäischen Union in Luxemburg bestätigte damit Entscheidungen des
EU-Markenamts EUIPO und wies eine Klage des Unternehmens mit Sitz in
Leipzig dagegen ab. (Rechtssachen T-304/24 bis T-306/24)

EU-Markenamt hatte Registrierung abgelehnt 

Spreadshirt hatte beantragt, drei sogenannte Positionsmarken
eintragen zu lassen - das «I» mit Herzsymbol im linken Brustbereich,
am Innenetikett und außen im Nackenbereich von Kleidungsstücken. Das
EU-Markenamt hatte die Registrierung abgelehnt, weil den Zeichen die
erforderliche Unterscheidungskraft fehle. 

Nach Auffassung des Amts nehmen Verbraucher die Symbole ungeachtet
ihrer Position nicht als Markenzeichen eines bestimmten Unternehmens
wahr. Das Zeichen werde sofort als «I love» oder «Ich liebe»
verstanden.

Diese Einschätzung bestätigte nun das EU-Gericht. Zu dem Zeichen
sagen die Richterinnen und Richter: «Selbst wenn es für bestimmte
genaue Positionierungen beansprucht wird, ist es nicht geeignet, die
fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden».

Bereits im Jahr 2021 war Spreadshirt vor Gericht damit gescheitert,
das «I love»-Symbol als Marke eintragen zu lassen - damals ohne
bestimmte Position. Das EU-Gericht hatte den Eintrag ebenfalls für
nichtig erklärt, weil das Symbol lediglich aus der bekannten
Zeichenkombination bestand und keine ausreichende
Unterscheidungskraft aufwies.