BSW-Chef De Masi geht gegen von der Leyen vor Gericht
07.01.2026 06:00
Der deutsche Europaabgeordnete verlangt von der
Kommissionspräsidentin, Kontakte zu Rüstungskonzerne offenzulegen.
Ihre Antworten reichen ihm nicht. Es gehe ihm um ein Grundsatzurteil,
sagt er.
Luxemburg (dpa) - BSW-Chef Fabio De Masi zieht im Streit mit
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vor den Europäischen
Gerichtshof. Grund ist eine aus De Masis Sicht unzureichende Auskunft
von der Leyens über ihre Kontakte zu Rüstungskonzernen. Die
Klageschrift liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Ziel sei, «ein
Präzedenzurteil für die Rechte des EU-Parlaments zu erstreiten»,
erklärte De Masi.
Als Europaabgeordneter beruft er sich auf Informationsrechte zur
demokratischen Kontrolle der Europäischen Kommission. Von der Leyen
habe ihre in den EU-Verträgen vorgesehene Pflicht verletzt, Anfragen
aus dem Parlament zu beantworten, heißt es in der Klageschrift. De
Masi verlangte demnach im März 2025 Auskunft über alle Kontakte von
der Leyens mit Rüstungsherstellern seit Mitte 2024, also Treffen,
Telefonate, Videokonferenzen, E-Mails und Briefwechsel. Die Antwort
vom Oktober 2025 war aus seiner Sicht zu spät und zu allgemein.
Laut Klageschrift verwies von der Leyen «dabei auf einen von ihr am
12.5.2025 ausgerichteten «strategischen Dialog mit der europäischen
Verteidigungsindustrie» auf ein Arbeitsessen, auf Einladungen, die
sie ablehnen musste, und erhaltene Glückwunschbotschaften und
verweist i.ü. auf die Website der EU-Kommission, das
Transparenzregister sowie auf weitere Kommunikationskanäle und
soziale Medien».
De Masi kritisierte: «Frau von der Leyen hält sich für Ludwig XIV.»
Gemeint ist der absolutistische «Sonnenkönig» im Frankreich des 17.
Jahrhunderts.
Die Klage richtet sich formal nicht gegen von der Leyen selbst,
sondern gegen die EU-Kommission. Ein Sprecher der Brüsseler Behörde
sagte dazu: «Die Kommission teilt die Rechtsauffassung von Herrn De
Masi ausdrücklich nicht. Es ist aber sein gutes Recht, eine ihn nicht
zufriedenstellende Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu
lassen.»
