Urteil zu Flugausfall: Airline muss auch Provision erstatten

15.01.2026 11:21

Flug gestrichen, Ticketpreis zurück - aber was ist mit der
Vermittlungsgebühr? Ein Urteil aus Luxemburg stärkt Verbrauchern den
Rücken.

Luxemburg (dpa) - Bei Flugstreichungen müssen Airlines einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge Reisenden die Provision
von Vermittlern erstatten, auch wenn sie nicht über deren genaue Höhe
Bescheid wussten. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stärkten
damit den Schutz von Fluggästen, die über Buchungsportale buchen.

Im konkreten Fall hatten Reisende auf dem Portal des Reisebüros Opodo
Flugtickets von Wien nach Lima mit der niederländischen
Fluggesellschaft KLM gekauft. Weil der Flug gestrichen wurde,
erstattete KLM ihnen zwar den Ticketpreis, behielt jedoch rund 95
Euro ein, die Opodo als Vermittlungsgebühr berechnet hatte. Der Fall
landete vor dem Obersten Gerichtshof in Österreich, der sich zur
Klärung an den EuGH wandte. 

Das höchste Gericht in der EU hatte bereits in einem Urteil aus dem
Jahr 2018 entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Kunden neben dem
Ticketpreis auch Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten müssen -
aber nur, wenn sie von dieser Provision wussten. KLM argumentierte
nun, ihr sei weder Existenz noch Höhe der Provision bekannt gewesen.

EuGH: Airlines kennen Geschäftspraxis von Buchungsportalen

Die Richterinnen und Richter aus Luxemburg stellten klar: Es kommt
nicht darauf an, dass die Airline die genaue Höhe der Provision
kennt. Airlines müssen demnach auch zahlen, wenn sie akzeptieren,
dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets
ausstellt. Denn dann könne davon ausgegangen werden, dass sie die
Praxis des Vermittlers kennen, Provisionen zu erheben. Diese
Provision sei ein «unvermeidbarer» Bestandteil des Ticketpreises und
damit als von der Airline genehmigt anzusehen.

Der konkrete Fall muss nach den Vorgaben aus Luxemburg nun noch von
den österreichischen Gerichten entschieden werden.