Urteil: Zwangsgeld gegen Polen wegen Tagebau Turow gilt

22.01.2026 11:14

Polen und die EU-Kommission streiten sich um einbehaltene
Millionenbeträge. Nun entschied das oberste Gericht der Europäischen
Union dazu.

Luxemburg (dpa) - Polen muss nach einem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union ein Zwangsgeld in zweistelliger Millionenhöhe im
Streit um das Bergwerk Turow akzeptieren. Die EU-Kommission durfte
das Zwangsgeld mit polnischen Forderungen verrechnen, entschieden die
Richterinnen und Richter in Luxemburg und bestätigten damit eine
Entscheidung in erster Instanz. Durch eine Einigung zwischen Polen
und der Tschechischen Republik konnte die Pflicht zur Zahlung nicht
wegfallen. Der eingezogene Betrag beläuft sich in der Hauptforderung
auf 68,5 Millionen Euro. 

Hintergrund ist ein langer Konflikt um den Braunkohle-Abbau im
Dreiländereck zu Deutschland und Tschechien, nur wenige Kilometer
entfernt vom sächsischen Zittau. Polen wollte den Abbau im Tagebau
Turow erweitern. Kritiker befürchteten eine weitere Absenkung des
Grundwasserspiegels sowie Gebäudeschäden.

2021 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Klage
Tschechiens hin den Stopp des Braunkohle-Abbaus verfügt. Polen kam
dem jedoch nicht nach. Der Gerichtshof verhängte daher eine
Geldstrafe von 500.000 Euro pro Tag, an dem Polen der Entscheidung
nicht folgt. Das Geld sollte in den gemeinsamen EU-Haushalt fließen.

Polen einigte sich mit Tschechien

Polen einigte sich 2022 mit Tschechien. Das verhängte Zwangsgeld
zahlte das Land nicht. Daraufhin entschied die EU-Kommission, dass
sie das geschuldete Geld mit den Forderungen des Landes gegen die
Union verrechnen werde. Dagegen klagte Polen und argumentierte, dass
seine Zahlungspflicht rückwirkend beseitigt worden sei.

Damit kam Polen bereits in erster Instanz vor dem EU-Gericht nicht
durch. Auch der Gerichtshof erteilte dem polnischen Standpunkt nun
eine Absage: Die Einigung mit Tschechien könne nicht zur Folge haben,
einen Gerichtsbeschluss rückwirkend abzuändern oder aufzuheben, hieß

es.