Gericht kippt Sperren gegen Porno-Plattformen wegen EU-Recht
12.02.2026 16:23
Die Verfügungen gegen Pornoplattformen scheitern vor Gericht.
Nationale Regeln seien wegen EU-Vorrangs nicht anwendbar.
Neustadt/Weinstraße (dpa/lrs) - Das Verwaltungsgericht Neustadt an
der Weinstraße hat Sperrverfügungen der Medienanstalt Rheinland-Pfalz
gegen bestimmte Pornografie-Plattformen aufgehoben. Die Kammer habe
den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie der Betreiberin der
betroffenen Plattformen stattgegeben, wie das Gericht in der
pfälzischen Stadt mitteilte.
Die Medienanstalt hatte demnach im April 2024 mehrere Access-Provider
aufgefordert, bestimmte pornografische Websites per DNS-Sperre zu
blockieren. Die Plattformen werden von einer Betreiberin mit Sitz in
Zypern geführt. Zur Begründung hatte die Behörde auf Verstöße geg
en
den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verwiesen. Die Seiten
hielten keine Altersverifikationssysteme vor, um Kinder und
Jugendliche zu schützen.
Vorrang von europäischem Recht
Das Gericht entschied nun, dass es für die Sperrverfügungen an einer
tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die nationalen Regelungen
des JMStV seien wegen des Vorrangs von europäischem Recht und wegen
des Verstoßes gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip nicht
anwendbar.
Seit dem vollständigen Inkrafttreten des europäischen Digital
Services Act (DSA) im Februar 2024 gebe es ein einheitliches
EU-Regelwerk für digitale Dienste. Nationale Vorschriften in
geregelten Bereichen seien unzulässig.
Gericht lässt Berufung zu
Zudem verstoßen die Anordnungen nach Auffassung der Kammer gegen das
sogenannte Herkunftslandprinzip. Danach unterliegen Anbieter
digitaler Dienste grundsätzlich dem Recht des EU-Mitgliedstaats, in
dem sie ihren Sitz haben - hier Zypern. Abweichungen seien nur unter
engen Voraussetzungen möglich.
Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt gegen eine
der Plattformen auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische
Kommission bereits eigene Verfahren eingeleitet habe - wodurch eine
ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde. Das
Gericht ließ Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
