Asyl: Italien-Weigerung kann Deutschland zuständig machen
05.03.2026 10:32
Italiens Blockadehaltung bei sogenannten «Dublin»-Überstellungen von
Asylsuchenden beschäftigt auch deutsche Gerichte. Nun äußert sich das
höchste europäische Gericht dazu.
Luxemburg (dpa) - Deutschland kann nach Ablauf einer Frist für
Asylverfahren zuständig werden, weil der eigentlich verantwortliche
Staat die Aufnahme Schutzsuchender verweigert. Dies stellt der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil klar.
Hintergrund ist die Klage eines Syrers, der in Deutschland Asyl
beantragte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den
Antrag ab mit der Begründung, dass Italien zuständig sei. Denn die
sogenannte Dublin-Verordnung regelt, dass grundsätzlich der erste
EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren
führen muss.
Italien wollte keine «Dublin»-Rückkehrer aufnehmen
Vorgesehen ist, dass Asylsuchende in diesen zuständigen Mitgliedstaat
überstellt werden. Italien weigert sich allerdings, Schutzsuchende
nach dem Dublin-Abkommen zurückzunehmen. Das mit dem Fall befasste
deutsche Verwaltungsgericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob
eine solche Weigerung zur Zuständigkeit Deutschlands führe. Der
Gerichtshof stellte klar, dass Italien trotz seiner Haltung zunächst
zuständig bleibe - das würde sonst das System gefährden.
Allerdings wies der Gerichtshof darauf hin, dass Überstellungen nach
der Dublin-III-Verordnung nur innerhalb von grundsätzlich sechs
Monaten möglich seien, nachdem der zuständige Staat der Aufnahme
zustimme oder seine Zustimmung angenommen werde, weil er nicht
reagiere. Danach gehe die Zuständigkeit automatisch wieder auf den
anderen Staat, in diesem Fall Deutschland, über. «Dieser Automatismus
stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang
zum Asylverfahren hat», so der EuGH.
In der Vergangenheit scheiterten die Abschiebungen von Deutschland
regelmäßig an dieser Frist. Nach Italien gab es 2025 im Rahmen der
Dublin-Regeln nach Angaben der Bundesregierung lediglich eine
Überstellung. Ab Juni gelten wegen der Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (GEAS) neue Regeln. Laut dem
Rechtswissenschaftler Maximilian Pichl von der Frankfurt University
of Applied Sciences bleibe der Fall dennoch relevant, weil einige der
Regelungen auch ins neue System übernommen worden seien.
