angepasst.) Kündigung nach Kirchenaustritt? EU-Gerichtshof setzt Grenzen Von Valeria Nickel, dpa

17.03.2026 18:12

Die Mitarbeiterin eines kirchlichen Vereins wehrt sich gegen eine
Kündigung, nachdem sie aus der Kirche ausgetreten ist. Nun äußert
sich das höchste europäische Gericht dazu.

Luxemburg/Wiesbaden (dpa) - Der Kirchenaustritt darf eine
Mitarbeiterin eines katholischen Vereins einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs zufolge nicht automatisch ihren Job kosten.
Entscheidend sei unter anderem, ob die Kirchenmitgliedschaft auch von
anderen Mitarbeitenden mit den gleichen Aufgaben verlangt werde,
urteilten die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Kirchliche
Einrichtungen dürften aber eine religiöse Anforderung im Beruf
stellen, wenn sie angesichts der Art der Tätigkeit und des Ethos der
Kirche «wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt» sei.

Hintergrund war ein Fall aus Deutschland: Ein kirchlicher Verein für
Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden, der Mitglied des Deutschen
Caritasverbandes ist, hatte einer Sozialpädagogin nach dem Austritt
gekündigt, obwohl die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche für
die Stelle nicht erforderlich war. Im Beratungsteam arbeiteten zu dem
Zeitpunkt auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche.

Europäischer Gerichtshof gibt Hinweise 

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist
nicht ersichtlich, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit
einer Schwangerschaftsberaterin «wesentlich» ist. In einer solchen
Situation scheine der Austritt an sich das Ethos oder das
Selbstbestimmungsrecht des Vereins nicht infrage zu stellen, heißt es
in der Mitteilung zum Urteil. Dafür spreche, dass der katholische
Verein die Stellen auch mit Mitarbeiterinnen besetze, die nicht der
katholischen Kirche angehören. Letztlich müsse aber das
Bundesarbeitsgericht den konkreten Fall entscheiden.

Bei der anstehenden Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht könne
die Mitarbeiterin optimistisch sein, schätzt der Direktor des Hugo
Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht bei der Hans-Böckler-Stiftung,
Ernesto Klengel, ein. Für diese Konstellation habe man Klarheit
gewonnen.

Urteil am Bundesarbeitsgericht steht noch aus

Der Vertreter der kirchlichen Seite und Bonner Professor für
Arbeitsrecht, Gregor Thüsing, betont dagegen, dass der Hinweis des
EuGH bewusst unverbindlich gehalten sei. Damit gebe der Gerichtshof
den nationalen Gerichten «mehr Beinfreiheit» bei der Abwägung
zwischen Interessen von Beschäftigten sowie dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. 

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte erst vor einigen
Monaten ein wichtiges Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht gefällt und
darin das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen betont. Laut Thüsing
vermeidet der EuGH mit seiner Entscheidung den Bruch zwischen Europa-
und Verfassungsrecht. 

Von der Betroffenen heißt es nach der Urteilsverkündung: «Der EuGH
hat sich heute erfreulich deutlich geäußert und meine Position
bestätigt». Es bleibe jedoch abzuwarten, wie viel Rechtsklarheit die
Entscheidung über ihren Fall hinaus für andere Menschen bringe, die
im Gesundheits- und Sozialsektor bei kirchlichen Einrichtungen
arbeiten.

Beraterin arbeitet seit 2006 bei katholischem Verein

Die Frau arbeitete seit 2006 auf dem Posten. 2013 ging sie für
mehrere Jahre in Elternzeit und trat währenddessen aus der
katholischen Kirche aus. Grund dafür waren ihren Angaben nach
finanzielle und familiäre Aspekte. Es ging um das besondere
Kirchgeld, das das Bistum Limburg erhebt. Die Abgabe betrifft
Kirchenmitglieder, deren Ehepartner eine andere
Religionszugehörigkeit hat oder konfessionslos ist - und deutlich
besser verdient. Die Steuer wird nach dem gemeinsamen Einkommen
berechnet, so dass die Sozialpädagogin selbst in Eltern- und Teilzeit
nach ihren Angaben mehr als 2.000 Euro pro Jahr hätte zahlen müssen.

Dabei sei ihr Ehemann wegen der Finanzaffäre im Zusammenhang mit dem
Luxussitz des früheren Bischofs von Limburg aus der katholischen
Kirche ausgetreten, erklärt die Betroffene. Er wollte dafür kein Geld
zur Verfügung stellen - auch nicht indirekt, indem er das Kirchgeld
für sie mittrage. 

Kirche sah in Austritt schweres Vergehen

Die Kirche meinte, dass der Austritt als bewusster Akt der
Distanzierung ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht
sei. Nach kirchlichen Regeln gehört der Austritt zu den schwersten
Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Als die Frau
2019 nach der Elternzeit wieder in den Job einsteigen wollte und sich
weigerte, wieder in die Kirche einzutreten, folgte die Kündigung.

Die Frau betonte, dass sich an ihrer Haltung zu christlichen Werten
und ihrem Glauben nichts geändert habe. Das habe sie auch in einem
Gespräch mit dem Vorstand betont. «Ich wollte gar nicht austreten.
Ich war und bin ein sehr gläubiger Mensch», teilte sie mit. Bis
zuletzt habe sie auf eine Lösung gehofft. Sie würde sehr gerne weiter
in dem Team arbeiten.

Die Frau klagte gegen die Kündigung vor deutschen Gerichten, in den
unteren Instanzen hatte sie Erfolg. Der Streit ging bis vor das
Bundesarbeitsgericht. Dieses wandte sich an den EuGH in Luxemburg.
Dessen Auslegung muss das Bundesarbeitsgericht nun bei seiner
Entscheidung beachten. Ob der Fall danach noch vor das
Bundesverfassungsgericht kommt, bleibt offen.

Caritas ist großer Arbeitgeber

Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland. In Einrichtungen und
Diensten, die dem Wohlfahrtsverband Caritas angeschlossen sind,
arbeiten nach eigenen Angaben knapp 771.000 Menschen. Der Deutschen
Bischofskonferenz zufolge hat die katholische Kirche in Deutschland
19,2 Millionen Mitglieder. Gut 307.000 Menschen traten demnach im
vergangenen Jahr aus.