Gerichtshof kippt Trassenpreisbremse im Nahverkehr

19.03.2026 10:26

Mit Spannung war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in
der Branche erwartet worden: Ist die deutsche Schienenmaut-Regelung
rechtens? Das Urteil könnte große Auswirkungen haben.

Luxemburg (dpa) - Die deutsche Regelung zum Preisdeckel für die
Schienennutzung im Nahverkehr ist dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
zufolge rechtswidrig. Die Berechnung der sogenannten Trassenpreise
verstoße gegen EU-Vorgaben, weil sie zu unflexibel sei, urteilten die
Richterinnen und Richter in Luxemburg. Den regionalen
Verkehrsunternehmen drohen damit nach Angaben vom Bundesverband
Schienennahverkehr Mehrkosten in Milliardenhöhe, was für Fahrgäste zu

weniger Verbindungen und höheren Ticketpreisen führen könnte. 

Trassenpreise, auch Schienenmaut genannt, sind Gebühren, die
Verkehrsunternehmen an die Infrastruktursparte der Deutschen Bahn, DB
InfraGo, zahlen müssen, wenn sie das deutsche Schienennetz nutzen.
InfraGo muss die Höhe der Entgelte von der Bundesnetzagentur
genehmigen lassen. Weil die Bundesnetzagentur die beantragten
Entgelte für das Jahr 2025 im Nahverkehr kürzte und stattdessen den
Fern- und Güterverkehr mit höheren Trassenpreisen belastete, zogen
die InfraGo und weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen vor Gericht. 

Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Köln wandte sich an das
höchste europäische Gericht, weil es Zweifel an der Vereinbarkeit der
deutschen gesetzlichen Regeln mit EU-Recht hatte. Nach der
EU-Richtlinie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums dürfen die Mitgliedsstaaten zwar Rahmenregelungen für
Trassenpreise festlegen. Die Geschäftsführung von
Infrastrukturbetreibern wie InfraGo muss aber in ihrer Entscheidung
unabhängig bleiben. Dies sei bei den deutschen Regeln nicht der Fall,
hieß es aus Luxemburg. Nach den deutschen Entgeltvorschriften
beschränke sich die Rolle der Betreiber offenbar darauf, eine
mathematische Formel anzuwenden, ohne dabei über Spielraum zu
verfügen, lautete das Urteil. Das Verwaltungsgericht Köln muss bei
seiner Entscheidung nun die Auslegung des EuGH beachten.