EU legt Regeln zu Sozialsystemen für Arbeit im Ausland fest
29.04.2026 17:46
Ob Bauarbeiter, Handwerker, Pflegerinnen oder Lkw-Fahrer: Millionen
Menschen in der EU arbeiten im Ausland. Nach fast zehn Jahren haben
sich Politiker auf Regeln im Sozialbereich verständigt.
Brüssel (dpa) - Wenn Handwerker und andere Arbeitnehmer aus der EU in
anderen Mitgliedstaaten arbeiten, muss künftig grundsätzlich die
zuständige Behörde vorab informiert werden. Auf diese allgemeine
Regel zur Sozialversicherungspflicht haben sich die Unterhändler von
Europaparlament und Mitgliedstaaten geeinigt. Die Vertreter der
Mitgliedstaaten bestätigten diese nun. Damit rückt nach fast zehn
Jahren eine EU-weite Regelung in Sicht.
Grundsätzlich entscheiden die 27 EU-Staaten jeweils über ihr eigenes
Sozialversicherungssystem. Um Probleme zu vermeiden, wenn Menschen
nicht in ihrem Heimatland leben oder arbeiten, gibt es auch
europaweite Regeln. Rund 16 Millionen der knapp 450 Millionen
Europäer leben oder arbeiten laut EU-Kommission in anderen
Mitgliedstaaten.
Ausnahmen bei kurzem Auslandsaufenthalt
Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung und der sogenannten
A1-Bescheinigung, die nachweist, dass man in einem Mitgliedstaat
bereits Sozialversicherungsbeiträge abführt, soll es bei Dienstreisen
und Kurzaktivitäten bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen
geben. Ausgenommen davon ist der Bausektor - das heißt vor dem
Auslandseinsatz von Bauarbeitern müssen weiter die zuständigen
Behörden informiert werden.
Die Politiker vereinbarten unter anderem auch Regelungen zu Pflege-
und Familienleistungen sowie für Arbeitslosenleistungen, wenn
Ansprüche in einem anderen Land als dem Wohnsitz erworben wurden.
Die bisherigen Regeln gelten seit 2010. Die Kommission hatte 2016
Änderungen vorgeschlagen, Parlament und Mitgliedstaaten konnten sich
aber nicht dauerhaft einigen. Nun müssen beide Institutionen noch
formell zustimmen.
