Fernsehen im Seniorenheim - EuGH weist Gema in die Schranken

30.04.2026 10:42

Die Gema sah Urheberrechte verletzt, weil eine Seniorenresidenz
Fernsehprogramme in Heimzimmer weiterleitete. Das höchste europäische
Gericht wies die Verwertungsgesellschaft nun in die Schranken.

Luxemburg (dpa) - Seniorenwohnheime dürfen per Satellit empfangene
Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer von Bewohnerinnen und
Bewohnern weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu
benötigen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in
Luxemburg zu einer Klage der Verwertungsgesellschaft Gema, die
Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt.

Die Gema hatte gegen den Betreiber eines Seniorenwohnheims in
Rheinland-Pfalz auf Unterlassung geklagt. Dieser übertrug die über
Satellit empfangenen Programme zeitgleich, vollständig und
unverändert über sein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den

Zimmern des Wohnheims. Nach Ansicht der Gema ist für die
Weiterverbreitung eine Lizenz notwendig.

Was ist eine «öffentliche Wiedergabe»?

Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Dieser wandte sich an die
Richterinnen und Richter in Luxemburg, um zu klären, was eine
«öffentliche Wiedergabe» im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie ist.

Über die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe von Werken entscheiden
nach EU-Recht die Urheber.

Aus Sicht des EuGH liegt aus zwei Gründen im Fall der
Seniorenresidenz keine öffentliche Wiedergabe vor: Zum einen erfolgt
die Programmweiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem
«spezifischen technischen Verfahren» - anders als etwa bei einer
Weiterverbreitung über das Internet. 

Zum anderen sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung der
Mitteilung aus Luxemburg zufolge kein «neues Publikum». Vielmehr
seien sie schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe
mitgedacht worden.

Eine Entscheidung im konkreten Fall ist das EuGH-Urteil jedoch noch
nicht. Diese müssen die deutschen Gerichte treffen und dabei die
Vorgaben aus Luxemburg beachten.