Deutschlands Kürzung von Asylleistungen EU-rechtswidrig

04.06.2026 11:14

Kleidung gestrichen: Der EuGH bemängelt Deutschlands Praxis bei
abgelehnten Asylbewerbern. Dabei stehen neue Regeln schon vor der
Tür.

Luxemburg (dpa) - Die Leistungskürzungen in Deutschland für
abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Grundlegende
Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch
Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht
gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in
Luxemburg. Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssten
die Mitgliedstaaten einen «angemessenen Lebensstandard»
gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen
Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte und
dem deswegen im Jahr 2022 Leistungen gekürzt wurden, hatte gegen den
bayerischen Landkreis Schweinfurt geklagt. Er wurde mit Essen, einer
beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit
versorgt, bekam aber keine Leistungen für Kleidung und
Haushaltsprodukte. Der Fall landete vor dem EuGH. 

Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten klar: Zum einen
gehöre Kleidung zu den «elementarsten Bedürfnissen». Zum anderen
seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten,
Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um ein
«Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben» zu
gewährleisten.

Seit 2024 sehen deutsche Regelungen auch Leistungsausschluss vor

Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof
ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Aktuell können demnach
Leistungen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt
wurde, dass ein anderer Mitgliedsstaat für einen Asylbewerber
zuständig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg
dürfte dies erst recht nicht vereinbar sein. «Wenn ich schon nicht
kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen», sagt der

Sozialrechtler Constantin Hruschka.

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen
macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems
(GEAS) der EU jedoch durch neue Regeln abgelöst. Diese erlauben
Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem
anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. «Auch in der
neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit
dem Unionsrecht gewährleistet sein muss», betont aber der Asylexperte
Hruschka. Dazu gehört etwa die EU-Grundrechtecharta.