waren.) Deutsche Kürzung von Asylleistungen verstößt gegen EU-Recht Von Valeria Nickel und Leonie Asendorpf, dpa
04.06.2026 16:29
Bett, Brot und Seife - aber keine Kleidung, Haushaltsartikel und Geld
für den Alltag? Der EU-Gerichtshof erteilt den deutschen Regelungen
zu Leistungskürzungen für bestimmte Asylbewerber eine Absage.
Luxemburg (dpa) - Die Leistungskürzungen in Deutschland für
abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Grundlegende
Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch
Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht
gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in
Luxemburg. Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssten
die Mitgliedstaaten einen «angemessenen Lebensstandard»
gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen
Gesundheit von Antragstellern umfasst.
Anstoß für das Urteil gab ein Fall aus Deutschland
Ein Afghane hatte den bayerischen Landkreis Schweinfurt verklagt,
weil ihm im Januar und Februar 2022 Sozialleistungen gekürzt wurden,
nachdem sein Asylantrag in Deutschland wegen der Zuständigkeit von
Rumänien abgelehnt wurde. Grundsätzlich muss der erste EU-Staat, in
dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren führen - das
regelt die Dublin-III-Verordnung.
Der junge Mann erhielt nach der Ablehnung in Deutschland nur noch
Sachleistungen in Form von Unterkunft, Verpflegung, Heizung,
Körperpflege und Gesundheit. Auf Leistungen wie Kleidung und
Haushaltsgüter sowie Geld für grundlegende persönliche Bedürfnisse,
also etwa Ausgaben für Transport, Kultur oder Kommunikation, musste
er verzichten. Das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz sieht solche
Kürzungen bei den Menschen vor, die ihr Asylverfahren nach den
Dublin-Regeln in einen anderen Mitgliedstaat führen müssten.
Seit 2024 sehen deutsche Regelungen auch Leistungsausschluss vor
Die Klage des Afghanen ging bis vor das Bundessozialgericht. Dieses
legte dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche Regelung mit der
bisherigen EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar ist. Die Richterinnen und
Richter in Luxemburg stellten klar: Nein, denn zum einen gehöre
Kleidung zu den «elementarsten Bedürfnissen». Zum anderen seien
Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten,
Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um ein
«Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben» zu
gewährleisten. Über den konkreten Fall müssen noch die deutschen
Gerichte entscheiden und dabei die Vorgaben aus Luxemburg beachten.
Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof
ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Schutzsuchende, für die nach
den Dublin-Regeln ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist, sollen
gar keine Asylbewerberleistungen bekommen, wenn eine Ausreise für sie
«rechtlich und tatsächlich möglich» ist. Sie können lediglich
Überbrückungsleistungen für zwei Wochen beziehen.
GEAS-Reform: Neue Asylregeln ab kommender Woche
Laut dem Asylexperten Constantin Hruschka ist auch die verschärfte
deutsche Regelung EU-rechtswidrig. Wenn man Leistungen schon nicht
kürzen dürfe, dann erst recht nicht komplett entziehen. «Die Behörd
en
müssen jetzt sofort aufhören, Leistungen einzuschränken und den
Leistungsentzug beenden», sagt Hruschka. Bislang äußerten auch viele
Sozialgerichte Zweifel an der Vereinbarkeit des vollständigen
Leistungsausschlusses mit EU-Recht und Verfassungsrecht.
Die bisherige Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen
macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems
(GEAS) der EU allerdings durch neue Regeln abgelöst. Diese erlauben
Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem
anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen - also für die
sogenannten Dublin-Fälle.
Muss das deutsche Recht nun angepasst werden?
Die jetzige Entscheidung bedeutet laut dem Rechtsexperten Hruschka
für die Zukunft, dass das menschenwürdige Existenzminimum
gewährleistet sein muss - dazu gehöre nach den Ausführungen des
Gerichtshofs die Deckung des Bedarfs an Kleidung und
Haushaltsprodukten. «Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein
Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein
muss», betont er. Bisher Betroffene könnten darüber hinaus einen
Nachzahlungsanspruch wegen gekürzter oder entzogener Leistungen
haben. Die Schwierigkeit dabei sei jedoch, den Betrag zu beziffern.
Laut dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales bedarf
es nun einer eingehenden Prüfung, ob und inwieweit sich aus der
EuGH-Entscheidung eine Notwendigkeit ergibt, die Rechtslage oder
Rechtspraxis in Deutschland anzupassen.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kommentierte, dass
Leistungskürzungen durch das Urteil erschwert würden. «Wir nehmen das
zur Kenntnis, sehen aber auch, dass wir mit GEAS eine komplett neue
Rechtslage haben.» Daher habe das Urteil nur eine sehr beschränkte
Wirkung, so Dobrindt.
Kritik an bestehender Praxis
Der asylpolitische Sprecher der Grünen im Europaparlament, Erik
Marquardt, teilte mit: «Das Urteil muss ein Weckruf für die
Bundesregierung sein, die Achtung von Grundrechten und Menschenwürde
wieder zum Leitbild ihrer Politik zu machen.» Die rechtspolitische
Sprecherin der Organisation Pro Asyl, Wiebke Judith, merkte an, dass
Deutschland jahrelang Asylsuchenden ihnen zustehende Leistungen
verweigert habe. «Jetzt ist klar: Das ist europarechtswidrig und ein
handfester Skandal», so Judith.
Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurden im
vergangenen Jahr insgesamt gut 5.400 Menschen nach Dublin-Regeln in
andere EU-Länder überstellt, bei knapp 36.000 Übernahmeersuchen von
Deutschland.
