Urheberrecht für USM-Designmöbel? BGH hebt Urteil auf

02.07.2026 10:26

Das Möbelsystem «USM Haller» gilt als Designklassiker. Ob es auch
urheberrechtlich geschützt ist, muss jetzt erneut vor Gericht geprüft
werden.

Karlsruhe (dpa) - Im Rechtsstreit um einen möglichen
Urheberrechtsschutz für das Designer-Möbelsystem «USM Haller» hat d
er
Schweizer Hersteller am Bundesgerichtshof (BGH) einen bedeutenden
Teilerfolg erzielt. Das höchste deutsche Zivilgericht hob ein
früheres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, soweit
es eine Klage von USM mit Blick auf eine Verletzung seines
Urheberrechts abgewiesen hatte. (AZ. I ZR 96/22)

Die Regale und Sideboards des Systems «USM Haller» zeichnen sich
durch verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten und
farbige Metallplatten aus. USM meint, es handele sich um
urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Das
Unternehmen sah diesen Urheberschutz durch einen Konkurrenten aus
Nürnberg verletzt und klagte unter anderem auf Unterlassung und
Feststellung einer Schadenersatzpflicht.

Das OLG Düsseldorf hatte einen Urheberschutz aber verneint und nur
Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Der BGH hob das Urteil
nun auf. Die Begründung, mit der das OLG die Voraussetzungen für eine
«persönliche geistliche Schöpfung» verneinte, halte der rechtlichen

Prüfung nicht stand, entschied der BGH. Das OLG muss erneut prüfen,
ob das Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich
geschützt ist und ob der beklagte Konkurrent gegen dieses Recht
verstoßen hat.

Keine höheren Anforderungen an angewandte Kunst

Das Urheberrecht schützt «persönliche geistige Schöpfungen», die
ein
gewisses Maß an Individualität erfüllen und die Persönlichkeit des

Urhebers oder der Urheberin widerspiegeln. Neben Werken der bildenden
Kunst wie Gemälde oder Skulpturen können grundsätzlich auch
Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt
sein.

Bei der Prüfung der Originalität von Werken angewandter Kunst dürften

dabei keine höheren Anforderungen an die freie und kreative
Entscheidung des Schöpfers gestellt werden, als bei anderen
Werkarten, betonte der BGH in seinem Urteil. Bei der Bewertung
könnten auch spätere Umstände, wie das Ausstellen der Objekte in
Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, herangezogen werden. Das
habe das OLG nicht hinreichend beachtet.