EU-Parlament: Neue Sozialsystem-Regeln für Arbeit im Ausland
07.07.2026 13:21
Wer unter welchen Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosen-, Pflege-
oder Kindergeld hat, entscheidet jedes EU-Land selbst. Aber was gilt
bei Umzügen ins Ausland? Für Millionen Europäer gibt es Klarheit.
Straßburg (dpa) - Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und in einem
anderen EU-Staat Arbeit sucht, soll künftig nach einem Beschluss des
Europaparlaments für sechs Monate dort die bisherige Leistung
weiterbeziehen können. Das Land des bisherigen Wohnsitzes kann dies
auch nach Ermessen verlängern. Die Abgeordneten stimmten in Straßburg
bei 511 Für- und 87 Gegenstimmen sowie 61 Enthaltungen für eine
entsprechende Reform, mit der auch neue Regelungen zu Pflege- und
Familienleistungen getroffen werden.
Grundsätzlich entscheiden die 27 EU-Staaten jeweils über ihr eigenes
Sozialversicherungssystem. Um Probleme zu vermeiden, wenn Menschen
nicht in ihrem Heimatland leben oder arbeiten, gibt es auch
europaweite Regeln. Rund 16 Millionen der knapp 450 Millionen
Europäer leben oder arbeiten laut EU-Kommission in anderen
Mitgliedstaaten.
Die bisherigen Regeln gelten seit 2010. Die Kommission hatte 2016
Änderungen vorgeschlagen, Parlament und Mitgliedstaaten konnten sich
aber nicht dauerhaft einigen. Im April dieses Jahres trafen
Unterhändler eine vorläufige Einigung, die das Parlament nun
bestätigte. Auch die Mitgliedstaaten müssen noch formell zustimmen.
Was für Grenzgänger gilt
Die Änderungen sehen auch vor, dass Menschen, die ununterbrochen 22
Wochen lang im Ausland erwerbstätig waren, dort grundsätzlich
Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Das ist etwa für Menschen
relevant, die in einem EU-Staat arbeiten und in einem anderen leben.
Für Arbeitslosenleistungen solcher Grenzgänger soll künftig also der
Staat zuständig sein, in dem der Mensch zuletzt gearbeitet hat -
anders als bisher, wie ein EU-Beamter erklärt hatte. Die neuen
EU-Regeln verändern dabei nicht, unter welchen Voraussetzungen jemand
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat - aber welcher Staat zuständig
ist.
Arbeit im Ausland vorher anmelden
Neu geregelt wird auch das Vorgehen, wenn ein Arbeitnehmer für kurze
Zeit im Ausland arbeitet. Künftig muss grundsätzlich die zuständige
Behörde vorab informiert werden. Ausnahmen von der Pflicht zur
Meldung und der sogenannten A1-Bescheinigung, die nachweist, dass man
in einem Mitgliedstaat bereits Sozialversicherungsbeiträge abführt,
soll es bei Dienstreisen und Kurzaktivitäten bis zu drei
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geben. Ausgenommen davon ist der
Bausektor - das heißt vor dem Auslandseinsatz von Bauarbeitern müssen
weiter die zuständigen Behörden informiert werden.
