Streit um Kraftwerk-Beat - Darum ist der Fall so wichtig Von Marco Krefting, dpa

03.09.2026 05:00

Der Bundesgerichtshof entscheidet heute über einen
Sampling-Rechtsstreit, der das Urheberrecht an die digitale Zeit
anpassen könnte. Was bedeutet das für Musik, Medien und
Kreativwirtschaft?

Karlsruhe (dpa) - Im fast drei Jahrzehnte dauernden Rechtsstreit der
Elektro-Band Kraftwerk mit dem Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham will
der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe sein nächstes Urteil
verkünden. Seit 1999 zieht sich der Konflikt durch die Instanzen, war
unter anderem am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen
Gerichtshof (EuGH). 

«Alles daran ist ungewöhnlich», erklärt Prof. Frédéric Döhl,

Musikwissenschaftler und Jurist. Aber das habe einen guten Grund.
«Entlang dieses Rechtsstreits wird die Anpassung einer
Schlüsselstelle des Urheberrechts an die digitale Gegenwart
ausgehandelt: Wann muss man fragen, wenn man etwas von jemand anderem
übernimmt? Wann nicht?»

Worum geht es konkret am BGH?

Der heute 55-jährige Pelham hatte Mitte der 1990er Jahre eine zwei
Sekunden lange Stelle reiner Rhythmussequenz aus der
Kraftwerk-Tonaufnahme «Metall auf Metall» von 1977 digital entnommen
(Sample). Ungefragt hatte er sie leicht verlangsamt in Endlosschleife
(Loop) im Song «Nur mir» mit Rapperin Sabrina Setlur
weiterverarbeitet. Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter, der jüngst 80

Jahre alt wurde, fühlte sich bestohlen und zog vor Gericht.

Was ist das rechtliche Problem?

«Inzwischen geht es im Kern nur noch um eins», sagt Döhl: «Um die
heute geltenden Bedingungen für erlaubnisfreie Übernahmen aus
geschützten Werken und gegebenenfalls Medien, die Dritte geschaffen
haben.»

Schöpfern von Musik und anderen Künsten stehe ein Urheberrecht zu.
Erfolge die Übernahme digital, gehe es zugleich um die Nutzung des
Mediums (Tonaufnahme, Film usw.). Auch deren Inhaber
(Tonträgerhersteller, Filmhersteller usw.) müssten dann grundsätzlich

gefragt werden. 

Nach Stand der Dinge wäre jede unerkennbare oder unkenntlich gemachte
Übernahme erlaubnisfrei, so Döhl. Jede andere brauche eine Erlaubnis.
Es sei denn, es greife eine Ausnahme. Rechtlich etablierte Beispiele
dafür seien Zitate, Parodien und Karikaturen. Aber darüber hinaus
werde es kompliziert.

Warum ist das Interesse an dem Fall so groß?

Welche Ausnahmen gelten und was sie erfassen, hat sich Döhl zufolge
nämlich im Laufe des Rechtsstreits und wiederum in Teilen durch ihn
spürbar geändert. «Aber was genau jetzt ohne zu fragen erlaubt ist,
das ist vor den Gerichten wie in der Rechtswissenschaft seit Jahren
heillos umstritten und bisher nicht verbindlich gelöst.» Was der BGH
nun entscheide, gelte am Ende in Deutschland für alle Künste, die
gesamte Kreativwirtschaft und inzwischen auch Alltagskultur
insbesondere in sozialen Medien, erklärt Döhl. «Denn digital
angeeignet und weiterverarbeitet wird überall. Das macht das Urteil
so wichtig.»

Warum ist die Sache so kompliziert?

Deutschland ist hinsichtlich der strittigen Frage seit 2001 an
Europarecht gebunden. Das hat der EuGH im hiesigen Rechtsstreit aber
erst 2019 so entschieden. Das sorgt laut Döhl für Durcheinander. 

Früher habe ein verständliches Kriterium gegolten: Handelte es sich
bei dem neuen Werk, das Inhalte übernahm, um ein «selbstständiges
Werk», war eine ungefragte Übernahme als erlaubnisfrei zulässig. Im
EU-Recht ist das anders regelt. Liege keine Ausnahme vor, könne der
Rechteinhaber jede Nutzung verbieten, sagt Döhl. «Oder jeden Preis
dafür diktieren. Egal, wie gut oder kulturell bedeutend das
übernehmende Werk ist.»

Zitat, Karikatur und Parodie seien rechtlich voraussetzungsreich
geregelt, erklärt der Fachmann. Ihr Anwendungsbereich sei daher
überschaubar. 

Die einzige weitere Ausnahme im Gesetz ist der sogenannte Pastiche.
Er wurde erst 2021 eingeführt. Er ersetzt die alte Regelung, wonach
alle Übernahmen erlaubnisfrei waren, wenn das übernehmende Werk
«selbstständig» war. Was mit Pastiche gemeint ist, wollte der BGH vom

EuGH geklärt wissen

Was hat es damit auf sich?

Doch dessen Urteil aus dem April sei kompliziert, praxisfern und
unklar, sagt Döhl. «Jetzt muss man unter der Überschrift Pastiche
zehn sich in Teilen widersprechende und ansonsten weitgehend unklare
Kriterien erfüllen.» Der Begriff Pastiche erfasst laut dem EuGH
Schöpfungen, die unter anderem an ein bestehendes Werk erinnern,
gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen. Darüber hinaus
müssten sie mit dem Werk einen erkennbaren künstlerischen oder
kreativen Dialog führen. Dieser könne verschiedene Formen annehmen,
etwa die offene Nachahmung eines Stils, eine Hommage oder eine
humoristische Auseinandersetzung.

Hilft das weiter?

Nach Döhls Einschätzung wohl kaum. Denn ist «Pastiche» dasselbe wie

zuvor «selbstständiges Werk»? Der BGH habe das beim EuGH in der Tat
so zu erreichen versucht, damit sich in der Praxis möglichst wenig
ändere. Dieser habe das jedoch ausdrücklich abgelehnt. «Die Frage ist

nun, ob der BGH das komplizierte Konstrukt des EuGH, das er
stattdessen zurückbekommen hat, in einer Weise zurechtgebogen
bekommt, mit der die Praxis arbeiten kann und die idealerweise nicht
zu viel erlaubnispflichtig stellt, was früher erlaubnisfrei war.» 

Ist mit dem anstehenden Urteil die Sache erledigt?

Nicht unbedingt. Zum einen könnte der BGH die Sache erneut ans
Oberlandesgericht Hamburg zurückverweisen - wenn etwa aus seiner
Sicht ein Kriterium des EuGH für die Annahme eines erlaubnisfreien
Pastiche hinsichtlich «Nur mir» zu klären sei. Zum anderen ist am
Bundesverfassungsgericht noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Hätte sie Erfolg, müsste sich der BGH noch einmal mit der Sache
befassen. Und auch hinsichtlich des neuen BGH-Urteils ist eine
Verfassungsbeschwerde denkbar, wie Döhl sagt.

Aufgrund der Wichtigkeit müsste sich eigentlich die Politik der Sache
annehmen, sagt der Experte, und zwar auf europäischer Ebene. Das habe
auch der Generalanwalt am EuGH in dem Rechtsstreit so festgestellt.
Doch die Politik scheue das komplizierte, hart umkämpfte und
emotional aufgeladene Thema.