Fernsehen im Seniorenheim - BGH erlaubt Weiterleitung

03.09.2026 10:15

Heimbetreiber dürfen TV-Signale im Haus weiterleiten - ohne
Extra-Lizenz. Nach einem Urteil aus Luxemburg klärt nun auch der BGH,
dass das keine «öffentliche Wiedergabe» ist.

Karlsruhe (dpa) - Ein Seniorenwohnheim darf per Satellit empfange
Fernseh- und Hörfunksignale auch ohne eine zusätzliche Lizenz an die
Zimmer der Heimbewohner weiterleiten. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in Karlsruhe entschieden. Das höchste deutsche Zivilgericht
folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),
dem er die Sache vorgelegt hatte.

Weder handle es sich um ein spezifisch technisches Verfahren noch
werde ein neues Publikum erreicht, an das die Inhaber der
Urheberrechte nicht gedacht hätten, sagte der Vorsitzende Richter
Thomas Koch bei der Verkündung des Karlsruher Urteils. Die Programme
seien zeitgleich, unverändert und vollständig weitergeleitet worden.
Auch die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume ändere
nichts an der Bewertung, sagte Koch. Bei diesen Räumen handele es
sich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohnerinnen und
Bewohner.

Der BGH urteilte zu zwei Verfahren: In dem einen klagte die Gema, die
die Urheberrechte von Musikschaffenden vertritt, in dem anderen
Corint Media für die Sendeunternehmen. Beide sahen von ihnen
vertretene Urheberrechte durch die Weiterleitung der
Satellitensignale verletzt. Sie hatten den Heimbetreiber
aufgefordert, Lizenzverträge abzuschließen - aber ohne Erfolg.

Das Landgericht Frankenthal hatte den Klagen stattgegeben, das
Oberlandesgericht Zweibrücken sie im Berufungsverfahren abgewiesen.
Der BGH bestätigte diese Entscheidung nun und wies die Revisionen
zurück. 

BGH fragte EuGH: Was ist eine «öffentliche Wiedergabe»?

Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie haben Urheber das Recht, eine
öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der
BGH hatte sich an den EuGH gewandt, um klären zu lassen, was genau
mit dieser «öffentlichen Wiedergabe» gemeint ist, beziehungsweise ob

auch die Weiterleitung innerhalb des Seniorenwohnheims darunter
fällt.

Der EuGH entschied, dass es sich hier nicht um eine öffentliche
Wiedergabe handele. Denn: Zum einen erfolge die Weiterleitung über
das interne Kabelnetz nicht nach einem «spezifischen technischen
Verfahren» - anders als etwa bei der Weitergabe über das Internet.
Zum anderen seien die Bewohner der Einrichtung kein «neues Publikum»,
sondern schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe
mitbedacht worden.

Der BGH folgte nun - wenig überraschend - der Luxemburger
Argumentation. Nach einer Vorabentscheidung des EuGH müssen die
nationalen Gerichte zwar noch selbst über den konkreten Fall urteilen
- sie müssen aber die Vorgaben des EuGH beachten.