Darum ist das BGH-Urteil im Sampling-Streit so wichtig Von Marco Krefting, dpa
03.09.2026 14:37
Fast 30 Jahre haben sich Gerichte mit dem Rechtsstreit um einen
Kraftwerk-Beat befasst. Lässt sich das Urheberrecht an die digitale
Zeit anpassen und was heißt das für Künstler und Kreativwirtschaft?
Karlsruhe (dpa) - Über mehr als ein Vierteljahrhundert zieht sich der
Rechtsstreit der Elektro-Band Kraftwerk mit dem Hip-Hop-Produzenten
Moses Pelham. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, unter
welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des
Samplings als «Pastiche» zulässig sein kann. Seit 1999 wandert der
Konflikt durch die Instanzen, war unter anderem am Oberlandesgericht
(OLG) in Hamburg, am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen
Gerichtshof (EuGH).
«Alles daran ist ungewöhnlich», erklärt Prof. Frédéric Döhl,
Musikwissenschaftler und Jurist. Aber das habe einen guten Grund.
«Entlang dieses Rechtsstreits wird die Anpassung einer
Schlüsselstelle des Urheberrechts an die digitale Gegenwart
ausgehandelt: Wann muss man fragen, wenn man etwas von jemand anderem
übernimmt? Wann nicht?»
Worum ging es konkret in Karlsruhe?
Der heute 55-jährige Pelham hatte Mitte der 1990er Jahre eine zwei
Sekunden lange Stelle reiner Rhythmussequenz aus der
Kraftwerk-Tonaufnahme «Metall auf Metall» von 1977 digital entnommen
(Sample). Ungefragt hatte er sie leicht verlangsamt in Endlosschleife
(Loop) im Song «Nur mir» mit Rapperin Sabrina Setlur
weiterverarbeitet. Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter, der jüngst 80
Jahre alt wurde, fühlte sich bestohlen und zog vor Gericht.
Warum ist das Interesse an dem Fall so groß?
Die ungewöhnlich lange Prozessdauer ist laut dem Vorsitzenden Richter
Thomas Koch auch damit zu erklären, dass sich die Rechtslage im Laufe
des Verfahrens mehrfach geändert habe. Das habe teils neue Fragen
aufgeworfen.
Was der BGH entscheidet, gilt laut Döhl am Ende in Deutschland für
alle Künste, die gesamte Kreativwirtschaft und inzwischen auch
Alltagskultur insbesondere in sozialen Medien. «Denn digital
angeeignet und weiterverarbeitet wird überall. Das macht das Urteil
so wichtig.»
Was ist das rechtliche Problem?
Schöpfern von Musik und anderen Künsten stehe ein Urheberrecht zu,
sagt Döhl. Erfolge die Übernahme digital, gehe es zugleich um die
Nutzung des Mediums (Tonaufnahme, Film usw.). Auch deren Inhaber
(Tonträgerhersteller, Filmhersteller usw.) müssten dann grundsätzlich
gefragt werden.
Nach Stand der Dinge wäre jede unerkennbare oder unkenntlich gemachte
Übernahme erlaubnisfrei, so Döhl. Jede andere brauche eine Erlaubnis.
Es sei denn, es greife eine Ausnahme. Rechtlich etablierte Beispiele
dafür seien Zitate, Parodien und Karikaturen. Aber darüber hinaus
werde es kompliziert.
Warum ist das so?
Deutschland ist hinsichtlich der strittigen Frage seit 2001 an
Europarecht gebunden. Das hat der EuGH im hiesigen Rechtsstreit aber
erst 2019 so entschieden. Das sorgt laut Döhl für Durcheinander.
Früher habe ein verständliches Kriterium gegolten: Handelte es sich
bei dem neuen Werk, das Inhalte übernahm, um ein «selbstständiges
Werk», war eine ungefragte Übernahme als erlaubnisfrei zulässig. Im
EU-Recht ist das anders regelt. Liege keine Ausnahme vor, könne der
Rechteinhaber jede Nutzung verbieten, sagt Döhl. «Oder jeden Preis
dafür diktieren. Egal, wie gut oder kulturell bedeutend das
übernehmende Werk ist.»
Zitat, Karikatur und Parodie seien rechtlich voraussetzungsreich
geregelt, erklärt der Fachmann. Ihr Anwendungsbereich sei daher
überschaubar.
Die einzige weitere Ausnahme im Gesetz ist der sogenannte Pastiche.
Er wurde erst 2021 eingeführt. Er ersetzt die alte Regelung, wonach
alle Übernahmen erlaubnisfrei waren, wenn das übernehmende Werk
«selbstständig» war. Was mit Pastiche gemeint ist, wollte der BGH vom
EuGH geklärt wissen.
Was hat es damit auf sich?
Der Begriff Pastiche erfasst laut dem EuGH Schöpfungen, die unter
anderem an ein bestehendes Werk erinnern, gleichzeitig aber
wahrnehmbare Unterschiede aufweisen. Darüber hinaus müssten sie mit
dem Werk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog
führen. Dieser könne verschiedene Formen annehmen, etwa die offene
Nachahmung eines Stils, eine Hommage oder eine humoristische
Auseinandersetzung.
Wie hat der BGH entschieden?
Für eine Nutzung «zum Zweck» des Pastiches genügt es laut dem Urtei
l,
dass diejenigen, denen das Werk bekannt ist, dem Elemente entnommen
sind, dies erkennen. Es komme nicht darauf an, ob die Schöpfer des
nachfolgenden Werks das so beabsichtigt hätten, sagt Richter Koch.
Zudem sei die Sequenz von elektronischer Musik in Hip-Hop - also ein
anderes Genre - überführt worden, ein künstlerischer und kreativer
Dialog habe stattgefunden. Der BGH wies die Revision gegen die
jüngste OLG-Entscheidung zurück. (Az. I ZR 74/22)
Wie sind die Reaktionen darauf?
«Für die Musikbranche bedeutet das Rechtssicherheit: Sampling als
erkennbarer künstlerischer Dialog mit dem Original ist zulässig -
heimliche Übernahmen bleiben es nicht», erklärte Prof. Andreas Walter
von der Anwaltskanzlei Schalast, der die Pelham-Seite vertritt. «Wer
ein fremdes Klangfragment aufgreift, verändert und in einen neuen
künstlerischen Zusammenhang stellt, kopiert nicht, sondern schafft.»
Schalast sieht hier auch einen grundlegenden Unterschied zum
maschinellen Zerlegen und Neuzusammensetzen fremder Aufnahmen für das
Training einer Künstlichen Intelligenz (KI), das gerade keinen
solchen künstlerischen Zweck verfolge.
Von der Gegenseite gab es zunächst keine Reaktion auf das
BGH-Urteil.
Experte Döhl sagt mit Blick auf den künstlerischen und kreativen
Dialog, der Knackpunkt werde künftig sein, wie das neue
zentrale Kriterium ausgelegt werde. «Hieran hängt maßgeblich, ob de
r
Spielraum dafür, dass bei ungefragten Übernahmen Erlaubnisfreiheit
herrscht, im Vergleich zum alten Recht mehr oder weniger gleich
bleibt, sich spürbar verengt oder umgekehrt künftig weiter gezogen
wird.» Der EuGH habe hierzu wenig gesagt und auch der BGH unternehme
keine systematische Konturierung dieser Kategorie.
Wenn ausreiche, dass zwei Arbeiten verschiedenen Genres der Popkultur
angehören, läge die Hürde hin zur Erlaubnis- und Vergütungsfreihe
it
ganz schön niedrig, erklärt Döhl. «Deutlich niedriger als im alte
n
Recht.» Die Urteilsbegründung im Volltext bleibe abzuwarten. «Aber
das Urteil dürfte erhebliche rechtspolitische Debatten nach sich
ziehen.»
Wie fällt die Bilanz aus?
Aufgrund der sich ändernden Rechtslage gibt es im Grunde für drei
Zeiträume Entscheidungen: Für die Zeit bis 22. Dezember 2002 (Ablauf
der Umsetzungsfrist der Richtlinie) wurde rechtskräftig zugunsten der
Beklagten entschieden. Dies ist laut Schalast der wirtschaftlich mit
Abstand bedeutendste Zeitraum: In ihn fallen demzufolge die
Veröffentlichung von «Nur mir» und der weit überwiegende Teil der
Verkäufe. Auf die Zeit ab 7. Juni 2021 bezieht sich das aktuelle
Urteil, das ebenfalls zugunsten der Beklagten ausging.
Anders sieht es für die Zeit dazwischen aus - vom 22. Dezember 2002
bis 6. Juni 2021. Hier hatte das OLG den Klägern unter anderem
dahingehend recht gegeben, dass sie Schadenersatz geltend machen
können.
Ist mit dem BGH-Urteil die Sache erledigt?
Nein. Am Bundesverfassungsgericht ist noch eine Verfassungsbeschwerde
anhängig, die laut Sprecher den Zeitraum 2002 bis 2021 betrifft. Eine
Entscheidung werde noch in diesem Jahr angestrebt. Hätte die Klage
Erfolg, müsste sich der BGH noch einmal damit befassen. Und auch
hinsichtlich des neuen Urteils ist eine Verfassungsbeschwerde
denkbar, wie Döhl sagt.
