E-Formular 204

Bearbeitung eines Antrags auf Invalidenrente

Invalidenrente wird gewährt, wenn Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die Regeln der Mitgliedstaaten bezüglich des Anspruchs auf Invalidenrente sind jedoch sehr unterschiedlich. Dies ist so, da die Sozialversicherungssysteme nicht harmonisiert, sondern koordiniert sind.

In den Mitgliedstaaten kann man die Berechnung der Invalidenrente grob in zwei Arten unterteilen: Staaten, die die Höhe der Invalidenrente von der Dauer von Versicherungszeiten abhängig machen und Staaten, in denen die Invalidenrente immer gleich hoch ist. Hängt die Höhe der Invalidenrente von der Dauer von Versicherungszeiten ab, werden die zurückgelegten Zeiten berücksichtigt. Bei den Staaten, in denen die Invalidenrente immer gleich hoch ist, besteht ein Anspruch nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Antrages auf Invalidenrente der Betreffende noch erwerbstätig war.

Auch der Grad der Invalidität wird in den verschiedenen Ländern unterschiedlich eingeschätzt. Der Invaliditätsgrad kann in Deutschland niedriger eingeschätzt werden als in Griechenland. Diese Unterschiede widersprichen nicht dem Gemeinschaftsrecht, denn Beschlüsse über den Invaliditätsgrad fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

In Deutschland wird der Antrag auf Invalidenrente bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Liegen Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten vor, die für den Leistungsanspruch berücksichtigt werden müssen, füllt der zuständige Versicherungsträger das Formular E 204 "Bearbeitung eines Antrages auf Invalidenrente" aus.

Der Antrag auf Invalidenrente hat zur Folge, dass die Leistungen aller Staaten in denen der Betroffene Anwartschaften erworben hat, festgestellt werden. Alle zurückgelegten Versicherungszeiten werden berücksichtigt. Die verschiedenen Versicherungszeiten werden auf den Formularen E 205 und 207 aufgelistet, E 213 ist ein ärztlicher Bericht, in dem der Grad der Invalidität eingestuft wird. Diese Formulare sind E 204 beizulegen. Der zuständige Versicherungsträger übermittelt jedem Versicherungsträger der beteiligten Staaten eine Kopie der Unterlagen.





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