Euro-Praktisch: Wertsicherungsklausel in Mietverträgen

Mangelndes Vertrauen in die Stabilität des Geldes

Mit sogenannten „Wertsicherungsklauseln“ werden in Verträgen festgeschriebene Preise an die Entwicklung eines Referenzwertes - in der Regel die Inflationsrate - gekoppelt. Solche Vereinbarungen zeugen meist vom mangelnden Vertrauen der Vertragsparteien in die Stabilität des Geldes. Außerdem zwingen Sie den Verbraucher in Preissteigerungsmechanismen, die bei Vertragsschluß häufig noch gar nicht richtig erkannt oder verstanden werden können. Schließlich kann die automatische Anpassung von Preisen die Inflation beschleunigen. In der Bundesrepublik waren solche Vereinbarungen deshalb grundsätzlich nicht zulässig.

Von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen: Bei langfristig geschlossenen Verträgen kann es durchaus sinnvoll sein, sich von vorneherein darüber zu einigen, wie nötige Preisanpassungen vor sich gehen sollen. Solche von beiden Parteien gewünschten „Wertsicherungsklauseln“ - auch in Mietverträgen - mußten früher von den Landeszentralbanken genehmigt werden. In Deutschland wurden im Jahr 1996 rund 50000 entsprechende Genehmigungen erteilt.

Mit dem Beginn der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 hat sich an dieser Genehmigungspflicht nichts geändert. Ausnahmen gibt es nur bei besonders langfristig geschlossenen Verträgen. Anträge müssen seit dem Start der WWU nicht mehr bei den Landeszentralbanken, sondern beim Bundesamt für Wirtschaft gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft in Eschborn/Taunus wurde am 1. Januar 2001 in das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übergeleitet (Internet: www.bafa.de). Das Verfahren ändert sich, es bleibt aber beim grundsätzlichen Verbot der „Preisindexierung“.

Den Wunsch des Vermieters sollte man deshalb sehr kritisch prüfen. In keinem Fall kann der Vermieter eine entsprechende Vertragsanpassung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro verlangen. Denn einer der wichtigsten Grundsätze der Umstellung auf die Europäische Währung ist die Kontinuität der Verträge: Die Einführung des Euro rechtfertigt keine einseitige Modifizierung bestehender Vertragsbestimmungen. An Ihrem Mietvertrag ändert sich durch Umstellung lediglich der Nennwert sowie die Währungsbezeichnung der aufgeführten Geldbeträge. Aus 1000,-- DM werden genau 511, 29 Euro Miete.

Aus der Währungsunion läßt sich die Notwendigkeit weiterer Änderungen nicht ableiten. In jedem Fall geht nichts ohne Ihr Einverständnis.