Einheitlicher EU-Führerschein

Europaweite Klasseneinteilung für Führerscheine

Am 1. Juli 1996 ist die EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft getreten. Sie wurde zum 1. Januar 1999 in deutsches Recht umgesetzt. Tatsächlich wird danach in der gesamten EU der Führerschein nach einer einheitlichen Klasseneinteilung gemacht. Auch die deutsche Klasseneinteilung hat sich damit verändert.

Das Kernstück der EU-Richtlinie ist die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine. Wer seinen Führerschein in Deutschland erworben hat, kann damit nun zeitlich unbegrenzt in allen Mitgliedstaaten der EU fahren. Auch bei einem längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Land muß die Fahrerlaubnis nicht mehr umgetauscht werden.

Zweiter wesentliches Element der Richtlinie: Fahrprüfung und Klasseneinteilung wurden mit der Richtlinie vereinheitlicht. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D und E einzuführen. Die deutsche Einteilung nach Nummern wird damit abgeschafft und durch die Einteilung nach Buchstaben ersetzt.

Für Pkw braucht man jetzt einen Führerschein der Klasse B. Er erlaubt das Führen von Fahrzeugen bis zu 3,5 t und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Damit wird die Grenze der ehemaligen Klasse 3 für Pkw von 7,5 t auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Diese Umstellung von Zahlen auf Buchstaben steht also nicht nur auf dem Papier: Auch inhaltlich macht es einen Unterschied, ob man einen deutschen Führerschein der Klasse 3 oder einen europäischen Führerschein der Klasse B in den Händen hält.

Die neue Klasseneinteilung gilt nur für Führerscheine, die nach der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ausgestellt wurden, also seit dem 1. Janaur 1999. Besitzer eines Führerscheins der Klasse 3 sollen auch in Zukunft ihre einmal erworbenen Rechte behalten. Sie können genauso wie bisher Fahrzeuge bis zu 7,5 t Gesamtgewicht fahren. Wer dagegen nach dem 1. Januar 1999 seinen Führerschein erworben hat und ein schweres Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht fahren will, braucht den Euro-Führerschein Klasse C.

Einen Führerschein der Klasse D muss erworben haben, wer Personen in einem Fahrzeug mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz transportieren möchte. Auch diese Regelung ist neu: War bisher in Deutschland für den Personentransport ein Führerschein der Klasse 2 oder 3 und eine besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, gibt es hierfür jetzt eine einzige Fahrerlaubnis.

Und noch eine wichtige Änderung: Für das Mitführen von Anhängern mit mehr als 750 kg Gesamtgewicht braucht man zukünftig einen besonderen Führerschein. Die Klasse E gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Eine Ausnahme von dieser Regel, die vor allem die Besitzer von Campingwagen freuen dürfte: Auch wenn der Anhänger mehr als 750 kg wiegt, reicht unter Umständen ein Führerschein der Klasse B. Voraussetzung ist daß das Zugfahrzeug und Campingwagen zusammen nicht mehr als 3,5 t wiegen und der Anhänger nicht schwerer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs.

Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit, verschiedene Unterklassen einzurichten. Für Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 t und 7,5 t ist die Klasse C1 eingerichtet worden, die in einer Kombination C1+E auch zum Führen eines Anhängers berechtigt. Mit diesen Unterklassen soll ein reibungsloser Übergang zum europäischen Führerschein gewährleistet werden. So kann ein deutscher Führerschein der Klasse 3 in einen europäischen Führerschein der Klassen B und C1 oder B und C1+E umgetauscht werden. Damit ist gewährleistet, daß der Besitzer des 3er-Führerscheins seine alten Rechte auch in die europäische Führerscheinzeit hinein behalten kann.

Den alten Führerschein kann man auch nach der Umsetzung der EU-Richtlinie behalten. Einen "Zwangsumtausch" wird es nicht geben. Der Umtausch empfiehlt sich aber für all diejenigen, die häufig in anderen EU-Mitgliedstaaten unterwegs sind. Das einheitliche Formular erleichtert den ausländischen Polizisten die Einordnung Ihrer Fahrkünste.

Übrigens - "Führerscheintourismus" wird durch die neuen Regelungen nicht ermöglicht. Beim Erwerb des Führerscheins gilt weiterhin das Wohnsitzprinzip: an mindestens 185 Tage im Jahr muß sich der Prüfling im jeweiligen Staat rechtmäßig aufgehalten haben, sonst ist sein Führerschein nicht europaweit gültig.


Weitere Informationen:

TÜV Süd: Führerschein & Prüfung





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Auslegungsfragen über den Führerschein (pdf)
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