Immobilien-Erbe in Frankreich

Bei Vererbung von Immobilien gelten die Vorschriften des französischen Erbrechts

Ich bin deutsche Rentnerin und besitze ein Ferienhaus in der Provence, das ich später unserer einzigen Tochter vererben will. Sie lebt in Berlin. Was müssen wir dabei beachten? Wo muß sie die Erbschaftssteuern zahlen?

Das Erbrecht ist innerhalb der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt. Wenn Sie das Ferienhaus in der Provence Ihrer Tochter in Deutschland vermachen wollen, gelten dabei allein die Vorschriften des französischen Erbrechts. Deshalb sollten Sie sich unbedingt von einem französischen Notar beraten lassen, der Ihnen hilft, Ihre testamentarischen Verfügungen nach den Regeln des französischen Rechts auszugestalten.

Im Erbfall müßte sich Ihre Tochter an diesen Notar wenden. Da es den in Deutschland üblichen "Erbschein" im französischen Recht nicht gibt, stellt der Notar ihre "Erbeneigenschaft" fest. Dazu muß Ihre Erbin ihm eine Reihe von Dokumenten vorlegen: die Sterbeurkunde, ihr Familienbuch, eine Personenstandsurkunde, aus der ihr Verwandtschaftsverhältnis hervorgeht, sowie die testamentarischen Verfügungen und eine Vermögensaufstellung.

Der Notar würde Ihrer Tochter dann eine Bescheinigung über die Erbfolge ausstellen. Diese Bescheinigung braucht Ihre Erbin, um sich als Eigentümerin des Hauses in das französische Grundstücksregister aufnehmen zu lassen. Den dazu notwendigen Antrag reicht ebenfalls der Notar ein.

Auch die Erbschaftssteuer wird bei deutsch-französischem Erbangelegenheiten von dem Staat erhoben, in dem die Immobilie liegt. Obwohl Ihre Tochter in Deutschland lebt, würde der französische Staat von ihr alle Abgaben für das provençalische Ferienhaus verlangen, die nach dortigem Recht vorgesehen sind.

In Frankreich wird die Erbschaftssteuer nach dem Verkehrswert der Immobilie berechnet. Ist der Erbe - wie in Ihrem Fall - ein Kind des Erblassers, bleibt die Immobilie bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Für darüber hinausgehende Werte werden nach progressiven Sätzen Steuern zwischen 5 und 40 Prozent des Verkehrswertes der Immobilie fällig, die Ihre Tochter an den französischen Fiskus abzuführen hätte. Genauere Informationen zu Ihrem konkreten Fall gibt Ihnen der Notar.

Trotz aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung fremden Rechts ergeben können - das Verfahren in Frankreich ist vergleichsweise unkompliziert. In anderen Ländern würde Ihre Tochter möglicherweise größere Probleme haben. Deshalb drängt die Europäische Kommission seit langem auf die Anwendung einheitlicher Regeln in diesem Bereich.

Auch sollte das "Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen", das die gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten regelt, eigentlich um das Kapitel "Erbsachen" erweitert werden. Letzendlich konnten sich die Unterzeichnerstaaten aber auf die Aufnahme erbrechtlicher Bestimmungen doch nicht einigen. Wer etwas grenzüberschreitend vererben will, muß sich also weiterhin durch das Wirrwarr unterschiedlicher nationaler Erbrechtsbestimmungen kämpfen. Gerade deshalb sollte man bei grenzüberschreitenden Erbschaftsfragen nie auf den Rat eines Notars oder Rechtsanwaltes verzichten.

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