Fremdrente wird nur in Deutschland ausgezahlt

Die Fremdrente wird grundsätzlich nur an Deutsche gezahlt, die in der Bundesrepublik wohnen

Ich bin Sudetendeutscher und lebe seit fast 20 Jahren in der Bundesrepublik. Hier bekomme ich eine Fremdrente. Ich werde jetzt 80 Jahre alt und möchte zu meiner einzigen Tochter nach Spanien ziehen. Die BfA will mir meine Fremdrente aber nicht ins Ausland überweisen. Verstößt sie damit nicht gegen europäisches Recht? Sollen wir Sudetendeutsche von der Freizügigkeit in Europa ausgeschlossen werden?

Fremdrente erhalten Deutsche, die als Vertriebene oder (Spät-)Aussiedler aus den früheren deutschen Ostgebieten oder bestimmten Gebieten Mittel- und Osteuropas nach Deutschland gekommen sind. Die Erleichterung der Integration der Betroffenen in die deutsche Gesellschaft war dabei das Hauptmotiv des Gesetzgebers. Die Fremdrente wird deshalb grundsätzlich nur an Deutsche gezahlt, die in der Bundesrepublik wohnen. Wenn Sie nach Spanien ziehen, wird die deutsche Rentenversicherung Ihre Fremdrente nicht dorthin überweisen.

Durch das Fremdrentengesetz werden die Betroffenen so gestellt, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht im Herkunftsland, sondern in Deutschland verbracht. Die Rentenversicherungszeiten, die im Herkunftsland geleistet wurden, werden so angerechnet, als ob sie in Deutschland geleistet worden wären. Das heißt: Der Betroffene erhält Fremdrentenzahlungen für die Zeiten, in denen er keine Beiträge in die deutsche Rentenkasse entrichtet und deshalb eigentlich keine Rentenansprüche erworben hat. Selbst wer wie Sie erst als Rentner nach Deutschland kam und deshalb überhaupt keine Beiträge an die deutsche Rentenkasse gezahlt hat, hat einen Anspruch auf diese Fremdrente.

Eben weil die Fremdrente nicht auf Beitragszahlungen beruht, sieht der deutsche Gesetzgeber sie aber nicht als echte Rente, sondern als eine Art Sozialleistung an, die grundsätzlich nicht ins Ausland überwiesen wird.

Mit Ihrem Umzug nach Spanien würden deshalb die Fremdrentenzahlungen sofort eingestellt. Von Freizügigkeit in Europa kann damit für Sie und andere Betroffene keine Rede sein. Gegen europäisches Recht verstößt das Fremdrentengesetz damit aber nicht. Nach der europäischen Verordnung zur sozialen Sicherheit werden zwar Renten grundsätzlich auch ins Ausland überwiesen. Von dieser Verordnung ist aber die deutsche Fremdrente ausdrücklich ausgenommen.

Lediglich bei vorübergehenden Aufenthalten im Ausland würde Ihnen die Fremdrente dorthin überwiesen: Wenn Sie für weniger als ein Jahr nach Spanien gehen und Ihr Wohnsitz in Deutschland bleibt, können Sie Ihre Fremdrente auch dort bekommen.

Auch in Spanien sollten Sie nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Zwar würden Sie als Familienangehöriger ohne weiteres eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, die genauso lange gültig ist wie die Aufenthaltsgenehmigung Ihrer Tochter. Bedingung hierfür ist aber: Ihre Tochter müßte für Ihren Lebensunterhalt aufkommen.

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Montag - Donnerstag: 9.00 - 19.30 Uhr
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Fremdrente - Broschüre der BfA (pdf)
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