Deutsch-französische Staatsbürgerschaft für das Kind

Ihr Kind kann beide Staatsangehörigkeiten erwerben

Ich werde in diesem Jahr ein Kind bekommen. Da ich Deutsche bin, der Vater aber Franzose, interessiert mich brennend, ob unser Kind beide Staatsangehörigkeiten erhalten kann, obwohl wir nicht verheiratet sind. Was müssen wir dafür tun?

Sowohl nach deutschem als auch nach französischem Recht kann Ihr Kind beide Staatsangehörigkeiten erwerben. Zwar ist es immer noch das Ziel der Mitgliedstaaten der EU, doppelte Staatsangehörigkeiten zu vermeiden. Es kann aber weder dem Vater noch der Mutter verwehrt werden, die eigene Staatsangehörigkeit an das Kind weiterzugeben. Darin sind sich der deutsche und der französische Gesetzgeber einig. Haben Sie einmal die nötigen Meldungen und Anträge hinter sich gebracht, ist und bleibt Ihr Kind sowohl Franzose als auch Deutscher.

Da Sie Ihr Kind in Deutschland zur Welt bringen möchten, müssten Sie nach der Geburt zunächst beim deutschen Standesamt eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Als deutsche Staatsangehörige und Mutter eines Kindes, das in Deutschland geboren ist, geben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit problemlos weiter.

Weil Sie mit dem Vater Ihres Kindes nicht verheiratet sind, fordert der französische Gesetzgeber dagegen eine weitere formelle Erklärung. Sie müssen Ihre "Mutterschaft" und der Vater seine "Vaterschaft" anerkennen. Ganz präzise Formvorschriften gibt es hierfür nicht. Die Anforderungen an diese Erklärung werden in jedem Fall erfüllt, wenn sie diese vor einem deutschen Standesbeamten, beim deutschen Jugendamt oder in einem französischen Konsulat abgeben.

Wenn beide Erklärungen abgegeben sind, senden Sie sie mit der deutschen Geburtsurkunde des Kindes sowie Kopien der Personalausweise von Vater und Mutter an das nächste französische Konsulat. Dort wird dann für ihr Kind eine französische Geburtsurkunde ausgestellt. Für die Ausstellung dieser Urkunde entstehen keine Kosten. Sollten Sie den Vater Ihres Kindes noch vor der Geburt heiraten, reichen sie statt der Anerkennungserklärungen das Familienbuch ein. Das alles können Sie schriftlich erledigen. Es ist nicht erforderlich, beim französischen Konsulat persönlich vorzusprechen.

Übrigens: Nach französischem Recht ist es auch möglich, dass das Kind den Namen des Vaters trägt. Hierfür müsste der Vater die Vaterschaft aber vor der Geburt des Kindes anerkennen. Wird das Kind erst nach der Geburt vom Vater anerkannt, trägt es nach französischem Recht Ihren Namen. Denn die Geburt in Deutschland ersetzt bei der Frage des Namens die formale Anerkennung der Mutterschaft. Und es gilt: Der Elternteil, der das Kind als erster anerkennt, gibt ihm auch den Familiennamen weiter.

Weitere Informationen

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Fax: 030 590 03 91 10
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Staatsangehörigkeitsrecht
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