Die Finanzierungsinstrumente und Zinssätze der EZB

Für Fortgeschrittene: Die Refinanzierungsfaszilitäten im einzelnen

Offenmarktgeschäfte spielen in der Geldpolitik der EZB eine wichtige Rolle bei der Steuerung der Zinssätze, der Kontrolle der Liquiditätslage am Geldmarkt und der Darstellung des geldpolitischen Kurses. Zur Durchführung von Offenmarktgeschäften stehen dem Eurosystem fünf Arten von Instrumenten zur Verfügung. Wichtigstes Instrument sind die befristeten Transaktionen (in Form von Pensionsgeschäften oder Pfandkrediten).

Weitere Instrumente, von denen das Eurosystem Gebrauch machen kann, sind definitive Käufe oder Verkäufe, die Emission von Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen. Bei Offenmarktgeschäften geht die Initiative von der EZB aus, die auch über das einzusetzende Instrument und die Bedingungen für die Durchführung der Geschäfte entscheidet. Offenmarktgeschäfte können in Form von Standardtendern, Schnelltendern oder bilateralen Geschäften durchgeführt werden. Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, den Rhythmus und die Verfahren können die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems in die folgenden vier Kategorien unterteilt werden:

Als Hauptrefinanzierungsinstrument dienen regelmäßig stattfindende liquiditätszuführende befristete Transaktionen in wöchentlichem Abstand und mit einer Laufzeit von zwei Wochen. Sie werden von den NZBen im Rahmen von Standardtendern und nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Diesem Hauptrefinanzierungsinstrument kommt bei der Erfüllung der Ziele der Offenmarktgeschäfte des Eurosystems eine Schlüsselrolle zu; über sie wird dem Finanzsektor der größte Teil des Refinanzierungsvolumens zur Verfügung gestellt.

Die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte sind liquiditätszuführende befristete Transaktionen in monatlichem Abstand und mit einer Laufzeit von drei Monaten. Sie werden von den NZBen im Rahmen von Standardtendern und nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Über diese Geschäfte sollen den Geschäftspartnern zusätzliche längerfristige Refinanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen verfolgt das Eurosystem mit dem Einsatz dieses Refinanzierungsinstruments nicht die Absicht, dem Markt Signale zu geben, und tritt deshalb im Regelfall als Preisnehmer auf.

Feinsteuerungsoperationen können von Fall zu Fall zur Steuerung der Marktliquidität und der Zinssätze durchgeführt werden, und zwar insbesondere, um die Auswirkungen unerwarteter Liquiditätsschwankungen auf die Zinssätze auszugleichen. Die Feinsteuerung erfolgt in erster Linie über befristete Transaktionen, unter Umständen aber auch in Form von definitiven Käufen oder Verkäufen, Devisenswapgeschäften und der Hereinnahme von Termineinlagen. Die Feinsteuerungsinstrumente und -verfahren werden der jeweiligen Art der Transaktionen und den dabei verfolgten speziellen Zielen angepasst. Feinsteuerungsoperationen werden üblicherweise von den NZBen über Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführt. Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst durchgeführt werden.

Darüber hinaus kann das Eurosystem strukturelle Operationen über die Emission von Schuldverschreibungen, befristete Transaktionen und definitive Käufe oder Verkäufe durchführen. Diese Operationen werden genutzt, wenn die EZB die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem (in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen) anpassen will. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen oder im Wege der Emission von Schuldtiteln werden von den NZBen über Standardtender durchgeführt. Strukturelle Operationen mittels definitiver Käufe bzw. Verkäufe erfolgen im Wege bilateraler Geschäfte.
Ständige Fazilitäten

Die ständigen Fazilitäten dienen dazu, Übernachtliquidität bereitzustellen oder zu absorbieren. Sie setzen Signale bezüglich des allgemeinen Kurses der Geldpolitik und stecken Ober- und Untergrenze der Geldmarktsätze für Tagesgelder ab. Die zugelassenen Geschäftspartner können zwei ständige Fazilitäten, die von den NZBen dezentral verwaltet werden, auf eigene Initiative in Anspruch nehmen:

Die Erste dieser ständigen Fazilitäten bildet die Spitzenrefinanzierungsfazilität, die von den Geschäftspartnern genutzt wird, um sich von den NZBen Übernachtliquidität zu einem vorgegebenen Zinssatz gegen refinanzierungsfähige Sicherheiten zu beschaffen. Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bildet im Allgemeinen die Obergrenze des Tagesgeldsatzes.

Ferner können die Geschäftspartner die Einlagefazilität nutzen, um bei den NZBen Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag anzulegen. Der Zinssatz für die Einlagefazilität bildet im Allgemeinen die Untergrenze des Tagesgeldsatzes.

Mindestreserven
Der EZB-Rat hat die Auferlegung von Mindestreserven als einen integralen Bestandteil des Handlungsrahmens für die Geldpolitik in der dritten Stufe beschlossen. Das Mindestreservesystem dient dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren, eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern) und so zur Begrenzung des Geldmengenwachstums beizutragen. Die Reservepflicht des einzelnen Instituts wird anhand bestimmter Positionen seiner Bilanz festgelegt. Um die angestrebte Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, ist es den Instituten im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gestattet, von den Bestimmungen über die Durchschnittserfüllung Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, dass die Institute ihrer Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der tagesdurchschnittlichen Reserveguthaben innerhalb einer einmonatigen Erfüllungsperiode nachkommen. Die Mindestreserveguthaben werden zum durchschnittlichen Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems während der Erfüllungsperiode verzinst.

Geschäftspartner
Der geldpolitische Handlungsrahmen ist so festgelegt, dass die Teilnahme eines großen Kreises von Geschäftspartnern gewährleistet ist. Nur mindestreservepflichtige Institute dürfen die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen und an Offenmarktgeschäften über Standardtender teilnehmen. Für die Teilnahme an Feinsteuerungsgeschäften kann das Eurosystem eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern auswählen. Bei definitiven Käufen oder Verkäufen gibt es a priori keine Beschränkungen des Kreises der Geschäftspartner. Devisenswapgeschäfte, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, werden mit devisenmarktaktiven Instituten abgeschlossen.

Refinanzierungsfähige Sicherheiten
Artikel 18.1 der ESZB-Satzung verlangt, dass für alle Kreditgeschäfte des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Das Eurosystem lässt ein breites Spektrum von Sicherheiten für seine Operationen zu. Dabei wird, im Wesentlichen für interne Zwecke des Eurosystems, zwischen zwei Gruppen von refinanzierungsfähigen Sicherheiten, den Kategorie-1-Sicherheiten und den Kategorie-2-Sicherheiten, unterschieden. Kategorie-1-Sicherheiten sind marktfähige Schuldtitel, die von der EZB festgelegte einheitliche und im gesamten Euro-Währungsraum geltende Zulassungskriterien erfüllen. Kategorie-2-Sicherheiten sind zusätzliche marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten, die für die nationalen Finanzmärkte und Bankensysteme von besonderer Bedeutung sind.

Die Zulassungskriterien für diese Sicherheiten werden von den NZBen festgelegt, sie bedürfen aber der Zustimmung der EZB. Hinsichtlich der Qualität der Sicherheiten und ihrer Zulassung zu den verschiedenen Arten von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gibt es zwischen den beiden Kategorien keine Unterschiede (abgesehen davon, dass bei definitiven Käufen oder Verkäufen üblicherweise keine Kategorie-2-Titel verwendet werden). Die Zulassungskriterien für refinanzierungsfähige Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems entsprechen denen, die das Eurosystem für die Besicherung von Innertageskrediten anwendet. Die Geschäftspartner des Eurosystems können refinanzierungsfähige Sicherheiten auch grenzüberschreitend nutzen – das heißt sie können sich bei der Zentralbank des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz haben, refinanzieren und dafür in einem anderen Mitgliedstaat hinterlegte Sicherheiten verwenden.