Rat der Europäischen Union

Bindeglied zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten

Dem Rat der Europäischen Union kommt im institutionellen Gefüge der EU eine Sonderrolle zu: Zum einen ist der Rat ein Gemeinschaftsorgan, dessen Mitglieder zu loyaler Zusammenarbeit im Interesse der Union verpflichtet sind. Zum anderen ist der Rat der Europäischen Union das wichtigste Forum zur Artikulation nationaler Interessen.

Im Rat der Europäischen Union sind die einzelnen Mitgliedstaaten durch die jeweiligen Fachminister ihrer Regierungen vertreten. Der Rat der Europäischen Union wird deshalb auch als Ministerrat bezeichnet. Er wechselt seine Zusammensetzung je nach Beratungsgegenstand: So treffen sich in der Ratsformation „Auswärtige Angelgenheiten" die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten, die Verkehrsminister bilden den „Verkehrsrat", die Umweltminister den „Umweltrat", etc.

Die wichtigsten Aufgaben des Rates der Europäischen Union

  • Gesetzgebungsfunktion: Neben dem Europäischen Parlament ist der Rat der Europäischen Union das Hauptrechtsetzungsorgan der EU. Der Rat darf grundsätzlich nur auf Initiative der Europäischen Kommission tätig werden und arbeitet bei der europäischen Gesetzgebung eng mit dem Parlament zusammen. Seit dem Vertrag von Lissabon kann der Rat in vielen Politikbereichen nicht mehr ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments europäisches Recht setzen. Nur in seltenen Fällen beschließt der Rat alleine. Viele Mitgliedstaaten machen ihre Zustimmung im Rat zu einem Rechtsvorhaben außerdem von der Billigung durch das jeweilige nationale Parlament abhängig. Durch diese Rückkopplung soll einem Demokratiedefizit entgegengewirkt werden. Im Reformvertrag wurde zudem festgelegt, dass der Rat bei Gesetzgebungsakten in Zukunft öffentlich tagt, um eine höhere Transparenz zu gewährleisten.
  • Teil der Haushaltsbehörde: Der Rat bildet zusammen mit dem Europäischen Parlament die Haushaltsbehörde, die den Budgetplan der EU aufstellt.
  • Die internationalen Abkommen der Gemeinschaft werden vom Rat abgeschlossen.
  • Der Rat ernennt die Mitglieder des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen.
  • Der Rat sorgt für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und trifft vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank die politischen Entscheidungen im Währungsbereich. Er kann im Rahmen von Sitzungen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs die Zulassung eines Mitgliedstaats zur einheitlichen Währung beschließen.
  • Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik spielt der Rat eine besonders wichtige Rolle. Hier legt er nach Vorgaben des Europäischen Rates gemeinsame Standpunkte oder Aktionen fest und sorgt für ihre Umsetzung.
  • Der Rat koordiniert die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und trifft Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Arbeitsweise und Abstimmungsverfahren

Sitz des Rates ist Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober finden seine Tagungen jedoch in Luxemburg statt. Der Vorsitz im Rat wechselt halbjährig zwischen den Mitgliedstaaten. Die Reihenfolge der EU-Ratspräsidentschaft ist folgendermaßen festgelegt:

Reihenfolge der EU-Ratspräsidentschaft
    
Januar - Juni 2010:SpanienJuli - Dezember 2010:Belgien
Januar - Juni 2011:UngarnJuli - Dezember 2011:Polen
Januar - Juni 2012:DänemarkJuli - Dezember 2012:Zypern
Januar - Juni 2013:IrlandJuli - Dezember 2013:Litauen
Januar - Juni 2014:GriechelandJuli - Dezember 2014:Italien
Januar - Juni 2015:LettlandJuli - Dezember 2015:Luxemburg
Januar - Juni 2016:NiederlandJuli - Dezember 2016:Slowakei
Januar - Juni 2017:MaltaJuli - Dezember 2017: 
Januar - Juni 2018:EstlandJuli - Dezember 2018:Bulgarien
Januar - Juni 2019:ÖsterreichJuli - Dezember 2019:Rumänien

 

Ausgenommen von dieser Rotationsregelung ist die Ratsformation "Auswärtige Angelegenheiten". Dort wird der auf fünf Jahre gewählte Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik als Vorsitzender bestimmt. Aktuell wird dieses Amt von der Britin Catherine Ashton begleitet.

Die allgemeine Ratsarbeit wird durch den Rat „Allgemeine Angelegenheiten" koordiniert. Er soll für die Kohärenz der Arbeiten des Rates der Europäischen Union in seinen verschiedenen Zusammensetzungen sorgen. Außerdem wird der Rat der Europäischen Union von einem Generalsekretariat und dem Ausschuss der ständigen Vertreter (AstV) in seiner Arbeit unterstützt. Solche ständigen Vertreter sind Botschafter der Mitgliedstaaten bei der EU, die gegenüber ihren Regierungen weisungsgebunden sind.

Der Ausschuss der ständigen Vertreter bereitet die Ratstagungen vor. Zu ihm gelangen auch die Gesetzesentwürfe der Europäischen Kommission. Herrscht im Ausschuss der Vertreter Einigkeit über einen solchen Entwurf, ist die Entscheidung der Minister nur noch Formsache. In der Tagessitzung einer Ratsordnung erscheint er daher im Teil A, und wird von den Ministern in der Regel nur noch angenommen. In Teil B werden hingegen solche Punkte aufgenommen, über die eine Aussprache und gegebenenfalls ein Abstimmung stattfinden sollen. In diesen Fällen müssen die Minister selbst einen Kompromiss erarbeiten.

Die jeweiligen Minister vertreten hierbei natürlich auch nationale Interessen. Es gilt daher, die unterschiedlichen Wünsche und Auffassungen der Mitgliedstaaten durch Kompromisse auf einen europäischen Kurs zu bringen.

Der Rat kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig fassen. Im Vertrag von Lissabon hat sich die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit durchgesetzt und stellt heute das gängigste Verfahren dar. Die Verträge legen hierbei genau fest, für welche Bereiche welches Abstimmungsverfahren angewendet wird.

Bei einfacher Mehrheit wird ein Beschluss gefasst, wenn mehr Stimmen dafür als dagegen sind, wobei jedes Ratsmitglied über eine Stimme verfügt. Es wird nur in wenigen Bereichen angewendet, wie zum Beispiel bei der Annahme der Geschäftsordnung des Rates bzw. der Organisation des Generalsekretariats.

In vielen Fällen werden Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Der Vertrag von Lissabon sieht ab dem 1. November 2014 folgende Abstimmungs-modalitäten vor: die qualifizierte Mehrheit ist dann erreicht, wenn a) mindestens 55 Prozent der Mitglieder des Rates dem Beschluss zustimmen und diese Mehrheit b) mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung ausmacht. Ergeht ein Beschluss nicht auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative des Hohen Vertreters der GASP ist sogar eine Mehrheit von mindestens 72 Prozent der Mitglieder des Rates erforderlich. Diese neu eingeführte doppelte Mehrheit hat den Vorteil, dass im Fall von weiteren Beitritten eine Neuberechnung der Stimmengewichtung vermieden wird. Das Bevölkerungskriterium soll zudem die demokratische Legitimation des Gesetzgebungsverfahrens verstärken.

Mit dem EU-Entscheidungsrechner können Sie die neuen Abstimmungs-modalitäten im Rat ganz einfach selbst durchspielen.

Bis zum 31. Oktober 2014 hat man sich auf folgende Übergangregelung geeinigt: In den Fällen, in denen Beschlüsse auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen bei Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten zustande [einfache qualifizierte Mehrheit]. In allen anderen Fällen bedarf es zusätzlich einer weiteren Qualifikation, nämlich der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten [doppelte qualifizierte Mehrheit]. Außerdem kann ein Mitgliedstaat überprüfen lassen, ob hinter dieser Mehrheit mindestens 62 Prozent der Gesamtbevölkerung der EU stehen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.
Die Stimmverteilung ist hierbei wie folgt festgelegt:

Stimmgewichtung für die qualifizierte Mehrheit im Europäischen Rat
  
Belgien12
Bulgarien10
Dänemark7
Deutschland29
Estland4
Frankreich29
Finnland7
Griechenland12
Irland7
Italien29
Kroatien7
Lettland4
Litauen7
Luxemburg4
Malta3
Niederlande13
Österreich10
Polen27
Portugal12
Rumänien14
Schweden10
Slowakei4
Slowenien7
Spanien27
Tschechische Republik12
Ungarn12
Vereinigtes Königreich29
Zypern4


Einstimmigkeit verlangt der Vertrag zwar nur in wenigen, politisch aber äußerst wichtigen Bereichen. Dazu zählen unter anderen die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die Festlegung des Finanzierungsrahmens und die Steuerharmonisierung. Einstimmigkeit ist allerdings auch heute immer dann notwendig, wenn der Rat von den Vorschlägen der Kommission oder den von ihr übernommenen Änderungen des Parlaments abweichen will. Im Übrigen strebt der Rat auch dann Einstimmigkeit an, wenn dies nicht erforderlich ist. Diese Regel geht auf den "Luxemburger Kompromiss" von 1966 zurück: Mit dieser Vereinbarung wurde der Konflikt zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten beigelegt. Frankreich weigerte sich damals, den von den Römischen Verträgen für einige Bereiche geforderten Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit zu vollziehen. Der Wortlaut des Kompromisses lautet wie folgt: "Stehen bei Beschlüssen, die mit Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gefasst werden können, sehr wichtige Interessen eines oder mehrerer Partner auf dem Spiel, so werden sich die Mitglieder des Rates innerhalb eines angemessenen Zeitraums bemühen, zu Lösungen zu gelangen, die von allen Mitgliedern des Rates unter Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen und der Interessen der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des Vertrags angenommen werden können."

Deutschlands Rolle im Rat der Europäische Union

Die Mitgliedstaaten sind von Anfang an sehr eng in den europäischen Gesetzgebungsprozess eingebunden. Noch bevor es zur ersten Beratung im Rat der Europäischen Union kommt, leitet die Europäische Kommission jeden Vorschlag an die Mitgliedstaaten weiter. In Deutschland heißt das: Das fachlich zuständige Ministerium kann sich mit den betroffenen Ministerien und anderen Stellen abstimmen und die deutsche Verhandlungsposition festlegen. Schnittstelle für den Informationsfluss zwischen Brüssel und Berlin ist die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union.

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben sowohl im Vorfeld als auch während der Beratungen im Rat der Europäischen Union umfassend Gelegenheit, sich zu jeder Frage ihre Meinung zu bilden und entsprechend zu handeln.

Deutschland verfügt im Rat bislang über 29 Stimmen und stellt einen Anteil von 18 Prozent der EU-Gesamtbevölkerung. Damit hat es im Abstimmungsverfahren des Rates großes Gewicht und macht die Bundesregierung zu einem gefragten Gesprächspartner. Deutschland ist nicht Statist sondern maßgeblicher Akteur im politischen Entscheidungsprozess der EU.