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Binnenmarkt

Einer der größten Märkte der industrialisierten Welt

Seit 1968 gibt es innerhalb der Europäischen Union keine Zölle mehr, auf Einfuhren aus Drittstaaten werden gemeinsame Zollsätze angewendet. Am 1. Januar 1993 wurde auch das Projekt eines großen und einheitlichen Binnenmarktes im Innern der Europäischen Union vollendet.

Mit über 493 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern und einer Wirtschaftsleistung von rund 11,5 Billionen Euro ist der europäische Binnenmarkt der größte einheitliche Markt der industrialisierten Welt. Deutsche Unternehmen lieferten 2005 Waren im Wert von rund 500 Milliarden Euro in die anderen EU-Länder – das sind fast zwei Drittel unserer gesamten Ausfuhren. Immer wichtiger wird dabei gerade der Export in die neuen Mitgliedstaaten, in die 2005 rund 8,4 Prozent der deutschen Ausfuhren gingen. Damit sind die neuen EU-Staaten für Deutschland als „Kunden“ genauso wichtig wie die USA (8,8 Prozent der deutschen Exporte).

Binnenmarkt bedeutet die Freiheit, überall in der EU zu reisen, zu leben, zu lernen und zu arbeiten. Die Unternehmen können ihre Produkte in sehr großen Stückzahlen herstellen und damit Kosten senken – oft wird kostspielige Forschung und Entwicklung dadurch erst möglich.

Der Abbau von Handelsschranken hilft den Betrieben, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren: ihre Wettbewerbsfähigkeit. Einheitliche Märkte bedeuten mehr Innovation und eine Zunahme des Handels in den teilnehmenden Ländern. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher heißt das: bessere Produkte zu niedrigeren Preisen. Der Binnenmarkt steigert die Wirtschaftsleistung der Union um 0,6-0,8 Prozentpunkte pro Jahr.

Sozialer Schutz ist unverzichtbarer Bestandteil des europäischen Marktmodells. Europäische Regeln gelten für die Sicherheit, Gesundheit, Information und Mitbestimmung am Arbeitsplatz. Zum Binnenmarkt gehört auch der Schutz der Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die Gleichbehandlung von Mann und Frau und die Nichtdiskriminierung Behinderter.

Binnenmarkt und fairer Wettbewerb bedeuten in Europa das Ende der nationalen Monopole. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sparen dabei Geld: Seit 1. Januar 1998 ist das Telefon-Festnetz in der Europäischen Union für den Wettbewerb geöffnet.

Die Unternehmen können ihre Produkte in größeren Stückzahlen herstellen und damit Kosten senken. Das bringt nicht nur niedrigere Preise für die Verbraucher, sondern stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Warengrenzkontrollen sind abgeschafft. Unternehmen, die ihre Leistungen in anderen EU-Staaten anbieten wollen, werden keine Hindernisse in den Weg gelegt. Der freie ›Kapitalverkehr ermöglicht es, Geld überall in der Union anzulegen.

Das vielleicht wichtigste Element ist die Freiheit des Personenverkehrs: Unionsbürger können überall in der EU reisen, leben, lernen und arbeiten. Jeder kann sich um eine Stelle in einem anderen EU-Land bewerben und einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Niemand darf dabei aufgrund seiner Staatsbürgerschaft benachteiligt werden. Im Ausland erworbene Rechte aus der Rentenversicherung gehen nicht verloren.

Unionsbürger können in ihrem erlernten Beruf arbeiten: Die Diplome werden gegenseitig anerkannt. Für EU-Bürger ist auch das Reisen und Einkaufen leichter geworden. Waren für den privaten Bedarf können sie überall in der EU kaufen und - ohne an der Grenze weitere Steuern zahlen zu müssen - in ihr Heimatland mitnehmen (für Neuwagen und den Versandhandel gelten Ausnahmeregelungen).

Der Weg zum Binnenmarkt
Bereits der EWG-Gründungsvertrag sah die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes vor. Den Durchbruch zum Binnenmarkt brachte die ›Einheitliche Europäische Akte, die am 1. Juli 1987 in Kraft trat. Darin einigten sich die Mitgliedsländer der Gemeinschaft nicht nur darauf, die Warenkontrollen an den Binnengrenzen endlich abzuschaffen, sondern auch vier Grundfreiheiten, nämlich den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital, zu verwirklichen. Den wichtigsten Impuls gaben die Staats- und Regierungschefs der EU aber dadurch, dass sie sich auf ein festes Eckdatum für die Vollendung des europäischen Binnenmarktes einigten: den 31. Dezember 1992. Außerdem wurde das Abstimmungsverfahren im ›Rat der Europäischen Union vereinfacht: Statt Einstimmigkeit ist in den meisten Fällen nur noch eine qualifizierte Mehrheit notwendig.

Das „Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes“, das die ›Europäische Kommission 1985 vorlegte, enthält eine Auflistung der gesetzgeberischen Maßnahmen, die nötig waren, um den Binnenmarkt Realität werden zu lassen. Fast 300 Rechtsakte mussten Schritt für Schritt beschlossen und in vielen Fällen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwirklichung des Binnenmarktes war und ist also nicht ein „gesetzgeberischer Urknall“, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der bis heute nicht vollständig abgeschlossen ist. Insbesondere bei den indirekten ›Steuern stehen endgültige Regelungen noch aus.

Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes
Freier Verkehr von Waren

Das sichtbarste Zeichen für den Start des Binnenmarktes war der Wegfall der Warengrenzkontrollen. 106 der insgesamt 124 deutschen Straßen- und Eisenbahnzollämter an den Grenzen zu den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Frankreich wurden zum Jahresende 1992 geschlossen.

Die Verwirklichung des freien Warenverkehrs war eine große Herausforderung: Unterschiedliche nationale Normen und Vorschriften, sogenannte „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“, behinderten den Warenverkehr - in manchen Fällen nicht weniger drastisch als viele Jahre zuvor Zölle, Quoten oder Einfuhrkontingente. Gemeinsame Regeln für Qualität und Beschaffenheit vieler Produkte mussten gefunden werden. Der Schutz der ›Verbraucher stand dabei immer im Vordergrund.

Heute sind die Warenkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft. Verbraucher können Waren des privaten Gebrauchs im Ausland einkaufen und ohne weitere Formalitäten über die Grenze mitnehmen. Ob man seine Mikrowelle in Paris oder in Frankfurt kauft, macht keinen Unterschied mehr. Auch bei Spirituosen, Zigaretten und Benzin oder Diesel gilt: Reisende können für ihren eigenen Verbrauch so viel mitbringen, wie sie wollen, ohne an der Grenze anhalten zu müssen. Die Mitgliedstaaten können allerdings den Nachweis verlangen, dass die Waren tatsächlich für den eigenen Gebrauch bestimmt sind, wenn diese Richtmengen überschritten werden:

  • 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 1 kg Tabak,
  • 10 Liter Spirituosen oder 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier oder 20 Liter Wermutwein,
  • bei Benzin oder Diesel gilt der Tankinhalt zuzüglich des Inhalts eines Reservekanisters als Obergrenze.

Wichtig ist: Nicht nur die Menge der Waren entscheidet über den „privaten Charakter“ der Einfuhr, sondern die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls. Kann man den Zollbeamten davon überzeugen, dass man für eine Geburtstagsparty 120 Liter Bier braucht, wird es an der Grenze keine Probleme geben. Andersherum könnte ein Kioskbesitzer, der einmal pro Tag mit 700 Zigaretten die Grenze überquert, durchaus belangt werden, obwohl er die zulässige Richtmenge bei jeder einzelnen Einkaufsfahrt nicht überschreitet.

Für einen europaweiten Markt war auch die Angleichung der Mehrwertsteuersätze ein wichtiger Schritt. Der Rat der Finanzminister einigte sich auf einen Mindestsatz von 15 Prozent (für den Normalsatz).

Eine endgültige europäische Mehrwertsteuer-Regelung steht allerdings noch aus. Denn vorerst zahlen Unternehmen die Mehrwertsteuer noch in dem Land, in das die Ware eingeführt wird (das „Bestimmungsland“ der Ware).

Die Kontrollen bei der gewerblichen Wareneinfuhr wurden durch ein Meldesystem von der Grenze in die Betriebe verlagert. In Zukunft sollen auch die Unternehmen beim Einkauf die Mehrwertsteuer in dem Land entrichten, aus dem die Ware stammt („Ursprungsland“). Die alte „Bestimmungsland-Regel“ gilt aber solange weiter, bis sich der Ministerrat auf die Einführung eines europäischen Mehrwertsteuersystems einigen kann.

Freizügigkeit: Freier Verkehr von Personen
Überall in der Europäsichen Union leben und arbeiten. Das ist ein europäisches Bürgerrecht. Die "Freizügigkeit" für Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbstständige) in allen Mitgliedstaaten ist bereits seit 1968 garantiert. Seit Beginn der neunziger Jahre können auch Studenten und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen frei ihren Aufenthaltsort wählen.

Nach wie vor benötigen aber Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten bei einem längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Land eine Aufenthaltsgenehmigung. Wer sich, ob als Arbeitnehmer, Selbstständiger, Rentner oder Student, länger als drei Monate im EU-Ausland aufhält, muss dort eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Auf die Aufenthaltsgenehmigung besteht aber in der Regel ein Rechtsanspruch. Sie darf von den jeweiligen nationalen Behörden nicht verweigert werden.

Ein EU-Bürger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erwerbstätig ist, muss lediglich seinen Ausweis und eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers vorlegen, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Von Selbstständigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen haben, dürfen die Behörden des Gastlandes nur den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Wer im EU-Ausland kein Geld verdienen, sondern dort von Ersparnissen oder anderen Einkünften leben will, muss strengere Regeln beachten. Das allgemeine Aufenthaltsrecht wird an zwei Bedingungen geknüpft. Das „Finanzpolster“ muss ausreichen, um den Lebensunterhalt im anderen EU-Land bestreiten zu können und der Betroffene muss krankenversichert sein.

Rentner weisen das ausreichende Einkommen durch die Vorlage des Rentenbescheides nach. Auch Studierende erhalten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Krankenversicherungsschutz und ausreichende Einkünfte vorweisen können. Bedingung ist, dass sie an einer Hochschule eingeschrieben sind, und dass das Studium den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt.

Wer ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, darf auch seine Familienangehörigen mitnehmen. Derjenige, der zwar Familienangehöriger eines EU-Bürgers mit eigenem Aufenthaltsrecht ist, dem selbst aber kein eigenes Aufenthaltsrecht zusteht, hat ein „abgeleitetes“ Aufenthaltsrecht. Das heißt: Das Aufenthaltsrecht steht und fällt mit der Aufenthaltsgenehmigung des Familienangehörigen bei dem man im Ausland wohnt.

Das Recht, überall in der Union eine Arbeit aufzunehmen, ist nicht viel wert, wenn die Ausbildung im Ausland nicht anerkannt wird. Die Mitgliedstaaten akzeptieren deshalb Berufsabschlüsse aus einem anderen EU-Land grundsätzlich, wenn sie im Heimatland zur Ausübung eines Berufes berechtigen und die Ausbildung nicht wesentlich anders verläuft als im Gastland. Auszubildende und Studenten können ihre Berufschancen durch Studien- und Praktikaaufenthalte im Ausland verbessern. Dazu bietet die EU Förderprogramme an.

Freier Verkehr von Dienstleistungen
Der freie Verkehr von Dienstleistungen hat durch das Internet neuen Schwung erhalten. Zahlreiche spezialisierte Webseiten helfen dabei, grenzübergreifend die richtigen Partner zu finden. Architektin in Rom, Gutachter in Aachen: Alle können Dienstleistungen innerhalb der Binnengrenzen der EU anbieten. Jeder soll die Möglichkeit haben, sich aus einem europaweiten Angebot das für ihn günstigste herauszusuchen.

Banken: Der Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist seit dem 1. Januar 1993 liberalisiert. Das Angebot an Finanzdienstleistungen wird dadurch vielfältiger und zum Teil auch preisgünstiger. Banken, die in einem Mitgliedsland der EU zugelassen sind, dürfen ihre Leistungen überall in der EU anbieten. Sie müssen nicht in jedem EU-Land eine neue Zulassung beantragen, sondern unterliegen vielmehr weiter der Kontrolle in ihrem Heimatland.

Zum Schutz des Sparers ist die Bankenaufsicht europaweit harmonisiert worden. Die „Solvabilitätsrichtlinie“ sieht einheitliche Regeln für die Sicherung der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten vor.

Seit dem 1. Januar 1995 gilt eine Richtlinie, die Sparern und Investoren Schutz bei Zahlungsunfähigkeit grenzüberschreitend arbeitender Banken bietet. Wegen der immer noch in einigen Details unterschiedlichen Konditionen (zum Beispiel bei der Zinsermittlung) sollten Verbraucher jedoch die Leistungsangebote der europäischen Banken genau prüfen.

Versicherungen: Seit Mitte 1994 gibt es auch einen einheitlichen Versicherungsmarkt. Ausländische Versicherer dürfen ihre Policen in Deutschland verkaufen, ohne hierzulande eine Tochtergesellschaft gründen zu müssen. Das belebt den Wettbewerb und verhilft dem umsichtigen Verbraucher zu günstigeren Prämien. Eine Vorabkontrolle des Kleingedruckten durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gibt es dann nicht mehr. Ebenso wie die Banken werden Versicherungen von den Aufsichtsbehörden am Unternehmenssitz kontrolliert.

Richtlinien zur Kfz-, Schadens- und Lebensversicherung liberalisieren auch diese Bereiche. Für Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht und private Krankenversicherungen gilt allerdings nicht das „Sitzlandprinzip“. Die Unternehmen müssen vielmehr die Pflichtversicherungsgesetze des Landes beachten, in dem sie ihre Produkte anbieten.

Dennoch hat sich der Gestaltungsspielraum der Anbieter erweitert: Die Verträge können seither inhaltlich stark variieren. Das gilt auch für die Policen der deutschen Unternehmen. Wer eine Versicherung abschließen möchte, sollte deshalb die Konditionen genau prüfen. Die hierfür nötigen Informationen muss das Versicherungsunternehmen seinen zukünftigen Kunden geben.

Freier Kapitalverkehr
Von der Öffnung der Kapitalmärkte sind alle Kapitalbewegungen zwischen EU-Staaten betroffen. Mit der Liberalisierung entfallen sowohl die Beschränkungen im Zahlungsverkehr als auch alle Mengenbegrenzungen bei der Ein- und Ausfuhr von Währungen. Devisenkontrollen gehören der Vergangenheit an. Kapital kann ungehindert fließen und die europäischen Bürger und Unternehmen haben freien Zugang zu den Finanzdienstleistungen in allen Mitgliedstaaten. Steuerhinterziehung und Geldwäsche sollen mit entsprechenden Vorschriften gemeinsam bekämpft werden.

Auch bestimmte Regelungen des Aktienrechts können betroffen sein: So steuer der Streit zwischen der EU-Kommission und Deutschland um das VW-Gesetz auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu. Der zuständige Kommissar Frits Bolkestein sieht in dem VW-Gesetz, das eine feindliche Übernahme des Wolfsburger Autokonzerns verhindern soll, einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr in der EU. Das 44 Jahre alte Gesetz schreibt vor, dass kein Anteilseigner mehr als 20 Prozent der Stimmen haben kann, auch wenn seine Beteiligung höher ist. Damit gibt es dem Land Niedersachsen, das rund 18,5 Prozent der VW-Stammaktien hält, eine starke Stellung bei dem Autobauer. Die Kommission hat ein Verfahren wegen möglicher Verletzung des EU-Vertrages eingeleitet. Die letzte noch mögliche Stufe ist die Klage vor dem EuGH.

Wettbewerb
Bei der Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes spielt der Wettbewerb als Basis der freien Marktwirtschaft eine wichtige Rolle. Verbraucher haben eine bedeutend größere Auswahl an Produkten und Dienstleistungen, wenn viele Anbieter miteinander konkurrieren. Die Folge dieser Konkurrenzsituation sind oft auch niedrigere Preise.

Basis der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union sind die Artikel 81 bis 89 des EG-Vertrages. In Artikel 81 werden Verhaltensweisen der Unternehmen untersagt, die den freien Handel beeinträchtigen: Preisabsprachen, Aufteilung der Märkte, Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung. Grundsätzlich sind die Unternehmen dazu verpflichtet, jegliches Vorgehen, das den Wettbewerb beeinträchtigen könnte, bei der Europäischen Kommission anzumelden.

Wenn diese einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht annimmt, kann sie weitere Auskünfte einholen und ein Untersuchungsverfahren einleiten. Wettbewerbswidriges Verhalten wird mit Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens geahndet.

Durch die „Fusionskontrollverordnung“ kann die Europäische Kommission potentiell wettbewerbsbeschränkende Fusionen kontrollieren und präventiv eingreifen. Dabei geht es nur um Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Die Unternehmen sind verpflichtet, ihr Fusionsvorhaben bei der Kommission anzumelden und eine Prüfung zu dulden.

Beihilfeverbot
Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union untersagt weiter den Regierungen der Mitgliedstaaten, in den freien Wettbewerb durch Beihilfen an die Unternehmen einzugreifen. Eine solche Unterstützung kann durch ungerechtfertigt vorteilhafte Verträge (zum Beispiel ein verbilligter Verkauf eines Grundstücks an ein Unternehmen), durch direkte finanzielle Hilfen, aber auch durch die Gewährung von Steuervorteilen erfolgen.

In Artikel 87 des EG-Vertrags ist das Beihilfeverbot so formuliert: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigungen bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

Lediglich Beihilfen, die auf sozialen Aspekten basieren oder wirtschaftlich benachteiligte Regionen fördern, sind erlaubt. Die Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb Europas sowie der Schutz des kulturellen Erbes in Europa haben in bestimmten Fällen Priorität vor Wettbewerbsrechten.

Gegenseitige Anerkennung als Erfolgsrezept
Eigentlich war es schon bei der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erklärtes Ziel, möglichst rasch alle Handelsschranken niederzureißen und so den Binnenmarkt zu verwirklichen. Tatsächlich wurde der erste Schritt, nämlich das Ende aller Zölle im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, bereits im Jahr 1968 erreicht. Nach diesem frühen Erfolg blieb der echte Binnenmarkt jedoch über viele Jahre auf der Strecke. Der Grund: Unterschiedliche nationale Normen und Vorschriften, sogenannte „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“, behinderten den Warenverkehr - in manchen Fällen nicht weniger drastisch als Zölle oder Einfuhrkontingente. Für Europas Volkswirtschaften war dies ein echtes Wachstumshemmnis. Die Vorteile eines großen Heimatmarktes für die europäischen Unternehmen wurden verschenkt.

Vereinheitlichungsversuche
Um die Idee des Gemeinsamen Marktes zu verwirklichen, bedurfte es gemeinsamer Regeln. Dabei setzte die Europäische Gemeinschaft zunächst auf das Konzept der Harmonisierung: Technische Vorschriften und Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen sollten bis ins kleinste Detail vereinheitlicht werden.

Die EG-Mitgliedsländer verhandelten so lange, bis schließlich ein einstimmiger Kompromiss herauskam. Ergebnis waren die viel zitierten Vereinheitlichungslösungen, wie zum Beispiel Konstruktionsvorschriften für Überrollbügel landwirtschaftlicher Zugmaschinen.

Sehr schnell wurde deutlich, dass das Konzept der Harmonisierung ein mühsamer und vor allem langwieriger Weg war, der oft auch unerwünschte Ergebnisse brachte. Es wurde deshalb Mitte der 80er Jahre schrittweise durch ein „neues Konzept“ ersetzt.

Das „neue Konzept“
Für Waren und Dienstleistungen, die grenzüberschreitend angeboten werden sollen, definiert die EU nur noch grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Kein Produkt, das die gemeinschaftlich festgelegten Mindestanforderungen erfüllt und in einem EU-Land als unbedenklich eingestuft ist, darf von den Behörden eines anderen EU-Staates zurückgewiesen werden - ganz egal, ob es sich dabei um Bier handelt, um Nudeln oder um Käse. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur möglich, wenn dies aus Gründen der Volksgesundheit oder des Verbraucherschutzes zwingend erforderlich ist.

Schon 1979 wies der Europäische Gerichtshof mit dem sogenannten „Cassis de Dijon-Urteil“ den Weg der Annäherung statt der Vereinheitlichung von Rechtsvorschriften und Normen. Die Bundesrepublik Deutschland wollte damals den Verkauf des französischen Likörs nicht zulassen, weil er den im deutschen Gesetz vorgeschriebenen Alkoholgehalt nicht enthielt. Der Europäische Gerichtshof sprach ein Urteil zugunsten des „Cassis“. Die Begründung: Alle solche Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat bereits zugelassen sind und wichtige Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, müssen auch freien Zugang zu den Märkten in den übrigen EU-Ländern haben.

Europäische Normen
Die Details werden durch einheitliche europäische Normen ausgestaltet, die von den Europäischen Normungsinstituten CEN/ CENELEC festgelegt werden. Diese Normen garantieren, dass die nach ihnen hergestellten Produkte den europäischen Mindestanforderungen entsprechen. Die Normen sind allerdings nicht verbindlich.

In der Regel können die Hersteller bei ihren Produkten auch andere Gesichtpunkte zu Grunde legen - Bedingung ist nur, dass sie die europäischen Mindestanforderungen erfüllen. Nur wenn europäische Normen in EU-Richtlinien ausdrücklich vorgeschrieben sind, ist ihre Anwendung zwingend.

Durch die Einheitliche Europäische Akte wurde das neue Konzept 1987 fest im EU-Recht verankert. In allen Bereichen, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, legt die EU seitdem nur noch Mindestanforderungen fest.

Gegenseitige Anerkennung
In Bereichen, die nicht von europäischen Regelungen erfasst sind, gilt das „Prinzip der gegenseitigen Anerkennung“. Das bedeutet: Wo immer eine Harmonisierung aufgrund der Unterschiedlichkeit der Systeme zu schwierig oder nicht wünschenswert ist, erkennen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Regeln gegenseitig an.