Handelspolitik

Starkte Stellung durch geschlossenes Auftreten

Die Europäische Union betreibt eine gemeinsame Handelspolitik, die den Warenverkehr mit Drittländern regelt. Kernelement der Handelspolitik ist der gemeinsame Zolltarif (Zollunion). Zu den Kompetenzen der EU in diesem Bereich gehören der Abschluss von Wirtschaftsabkommen, die Gestaltung der Ausfuhrpolitik sowie handelspolitische Schutzmaßnahmen wie der Abwehr unfairer Handelspraktiken. Daneben ist die EU aktiv an der Entwicklung des Welthandels im Rahmen der Welthandelsorganisation und der UN-Handels- und Entwicklungskonferenz (UNCTAD) beteiligt.

Die EU im Welthandel
Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission das Recht übertragen, Handelsabkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen auszuhandeln. Eine Vielzahl von Abkommen bestimmen die Beziehungen der EU zu Handelspartnern in der Welt. Nicht immer sind diese Beziehungen unproblematisch. Häufig besteht Uneinigkeit über Einfuhrbeschränkungen, Ausfuhrsubventionen, Dumping oder andere Maßnahmen, die den freien Handel behindern, jedoch von den Handelspartnern als essentiell für den Schutz ihrer Wirtschaft betrachtet werden. Oft führen erst langjährige Verhandlungen zu einem Kompromiss. Die Uruguay-Runde des GATT machte dies besonders deutlich (Welthandelsorganisation).

Die EU hat zahlreiche Handelsabkommen mit Partnern in der ganzen Welt abgeschlossen:

  • Abkommen mit den Ländern der EFTA,
  • Europa-Abkommen mit den Ländern Ost- und Mitteleuropas sowie Handels- und Kooperationsabkommen mit vielen Staaten der ehemaligen Sowjetunion,
  • Abkommen mit zahlreichen Mittelmeerdrittländern,
  • Abkommen mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas,
  • Abkommen mit den „AKP-Staaten“ im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik (Entwicklungszusammenarbeit),
  • Zollpräferenz-Vereinbarungen im Rahmen der UN-Handels- und Entwicklungskonferenz.

Ziel dieser Abkommen ist es immer, den Handel zu fördern. In der Regel wird aber eine über den reinen Güteraustausch hinausgehende Zusammenarbeit angestrebt.

Mit dem Vertrag von Amsterdam sind die handelspolitischen Befugnisse der Europäischen Union ausgeweitet worden. Bis dahin waren die Befugnisse auf landwirtschaftliche und industrielle Produkte beschränkt. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 kann die Europäische Union auf einstimmigen Beschluss des Rates auch in internationalen Verhandlungen und bei Übereinkünften über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums tätig werden.