Verbraucher

Verbraucherschutz im Binnenmarkt

Ob es um einen Neuwagenkauf, die Zusammensetzung von Lebensmitteln, die Buchung der Pauschalreise oder die Sicherheit von Kinderspielzeug geht - der europäische à Binnenmarkt ist zu einem Teil des Alltags jedes EU-Bürgers geworden. Damit der Verbraucher die Vorteile, die ihm der Binnenmarkt bietet, auch voll ausschöpfen kann, muss er sicher sein können, dass seine Interessen stets gewahrt bleiben. Zum Binnenmarkt gehört ein europäischer Verbraucherschutz.

Die EU hat bereits 1975 damit begonnen, den Verbraucherschutz zu harmonisieren. Vertraglich festgelegt wurde ihre Zuständigkeit im Vertrag von Amsterdam. In Art. 3 wird die "Verbesserung des Verbraucherschutzes" als Aufgabe der Gemeinschaft bestimmt. Art. 153 regelt Einzelheiten. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher auf europäischer Ebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten eingeführt werden. Die EU gibt Mindeststandards vor. Die Mitgliedsstaaten können aber strengere Regelungen einführen, die sie der EU-Kommission anzeigen müssen. Nach Art. 95 EGV ist zudem ein "hohes Schutzniveau" vorgeschrieben. Damit gilt im Umkehrschluss ein Verschlechterungsverbot für den Schutz des Verbrauchers.

Ziele der Verbraucherpolitik
Sprachschwierigkeiten im Ausland, unterschiedliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten der Union, mangelhafte Information oder unklare Vertragsbedingungen bei grenzüberschreitenden Käufen: Eine Reihe von Problemen behindern trotz aller Bemühungen der Union bis heute den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. Um den Schutz der Verbraucher im Binnenmarkt zu verstärken, will die Europäische Union deshalb

  • die Erreichung eines gleichmäßig hohen Verbraucherschutzniveaus in allen EU-Staaten,
  • eine wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher,
  • die Einbeziehung der Verbraucherverbände in die EU-Politik.

Lebensmittel
Durch den Binnenmarkt hat sich die Palette der angebotenen Lebensmittel erheblich erweitert. Im Supermarkt finden sich heute Produkte aus allen EU-Ländern. Um so wichtiger ist es, dass sich die Verbraucher auf ein einheitliches Schutzniveau verlassen können. Die EU hat deshalb seit Ende der 60er Jahre eine Reihe von Vorschriften im Bereich der erlaubten Zusatzstoffe, der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Lebensmittelhygiene und -kontrolle erlassen.

Listen und Reinheitskriterien legen fest, welche Zusatzstoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Einheitliche Vorschriften gelten auch für die Zusammensetzung, Herstellung und Bezeichnung von zahlreichen Produkten. Zusatzstoffe dürfen Lebensmitteln nur dann beigefügt werden, wenn deren "technische" Notwendigkeit begründet wird und das Produktionsziel nicht auf anderem Wege zu erreichen ist. Voraussetzung ist immer, dass die beigemengten Zusatzstoffe für den Verbraucher unbedenklich sind. Auf der Verpackung muss die Zusammensetzung der Lebensmittel, deren Haltbarkeit und genaue Inhaltsmenge sowie der Name des Herstellers deutlich sichtbar angegeben werden

Mit einer Verordnung regelt die Europäische Union die Zulassung und Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten einschließlich gentechnisch veränderter Nahrungsmittel in der EU. In Zukunft dürfen neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten grundsätzlich nur dann in die Geschäfte kommen, wenn sie eine unionsweit festgelegte amtliche Sicherheitsprüfung durchlaufen haben. Nur solche Lebensmittel werden zugelassen, die keine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen.

Außerdem legt die Verordnung klare Regeln für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel fest. Danach muss ein neuartiges Lebensmittel gekennzeichnet werden, wenn es einem bestehenden Lebensmittel nicht mehr gleichwertig ist. Konkret bedeutet das: Sobald wissenschaftlich nachweisbar ist, dass sich ein neuartiges Lebensmittel hinsichtlich seiner Zusammensetzung, des Nährwertes, der ernährungsbedingten Wirkungen oder im Verwendungszweck von herkömmlichen Produkten unterscheidet, muss der Hersteller alle veränderten Merkmale sowie das Verfahren, mit dem sie erzeugt wurden, auf der Verpackung angeben.

Die Verordnung sieht ebenfalls eine Etikettierung vor, wenn ein Produkt Stoffe enthält, die in herkömmlichen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und Verbrauchergruppen schaden könnten - zum Beispiel allergene Substanzen. Auch Stoffe, gegen die ethische Vorbehalte bestehen könnten, müssen gekennzeichnet werden. Außerdem wird der Verbraucher immer dann informiert, wenn es um lebende gentechnisch veränderte Organismen geht.

Wichtig ist auch: Die Hersteller haben zukünftig das Recht, ihre Ware besonders zu kennzeichnen, wenn sie frei von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten aus genetisch modifizierten Organismen sind.

Kosmetika und Arzneimittel
Die EU-Kosmetikrichtlinie, zuletzt im April 2003 ergänzt, enthält Vorschriften für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verpackung von Kosmetika. Pflegemittel wie Hautcremes, Make-up, Deodorants, Seifen oder Zahnpasta dürfen keine gesundheitsschädlichen Substanzen enthalten. Durch die strengen Vorschriften mussten in der Vergangenheit viele Stoffe vom Markt genommen werden.

Andere Substanzen dürfen nur eingeschränkt oder unter ganz bestimmten Bedingungen verwendet werden. Seit 1995 gilt eine Richtlinie, nach der Inhaltsstoffe und Anwendungsweise eines Erzeugnisses auf der Verpackung angegeben werden müssen.

EU-Vorschriften gelten für die Erprobung, Beurteilung, Genehmigung, Kennzeichnung und Patentierung von Arzneien. Seit 1995 darf jedes Medikament, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, überall in der EU verkauft werden. Anfang 1995 hat die EU außerdem die Europäische Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln in London eingerichtet, die Zulassungsanträge wissenschaftlich prüft und Qualität und Wirksamkeit überwacht.

Kaufverträge
Im Kleingedruckten von Verträgen verbergen sich oft für den Verbraucher nachteilige Klauseln. Eine Richtlinie, die im April 1993 erlassen wurde, schützt die Verbraucher in allen EU-Ländern vor bösen Überraschungen. So sind Klauseln unzulässig, die die Haftung des Gewerbetreibenden unangemessen beschränken. Den Verbraucherverbänden in den Mitgliedstaaten der EU muss das Recht eingeräumt werden, vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verfahren einzuleiten, wenn missbräuchliche Klauseln verwendet werden.

EU schützt vor unlauteren Werbemethoden
Durch eine Richtlinie wurde bereits 1984 irreführende Werbung verboten. So darf der Aufdruck "biologisch abbaubar" nicht den Eindruck erwecken, er beziehe sich auf das Produkt, wenn nur die Verpackung gemeint ist. Ein Verbraucher, der meint, von Werbung getäuscht worden zu sein, muss nicht beweisen, dass die Aussagen des Werbenden unrichtig sind. Vielmehr muss im Streitfall der Werbende die Richtigkeit seiner Werbeaussage nachweisen.

Produktsicherheit und Produkthaftung
Zu den wesentlichen Maßnahmen der Union in Sachen Verbraucherschutz gehören die Gemeinschaftsvorschriften über die "allgemeine Produktsicherheit" und über die "Haftung für fehlerhafte Produkte". Im Schadensfall hat der Verbraucher im Binnenmarkt einen stark verbesserten Anspruch auf Entschädigung vom Hersteller.

Tourismus
Mit zahlreichen Richtlinien hat die EU bisher den Schutz von Touristen als Verbraucher vorangetrieben. Herauszuheben sind die Richtlinien über Pauschalreisen und die Überbuchungsverordnung im Flugverkehr. Die Richtlinie über Pauschalreisen garantiert, dass der Verbraucher alle zugesagten Leistungen erhält. Die Überbuchungsverordnung sichert dem Fluggast eine Entschädigung bei Überbuchungen zu. Darüber hinaus lässt die EU-Kommission regelmäßig die Qualität von Badegewässern in der EU überprüfen.

Information der Verbraucher
Wer im europäischen Ausland einkaufen möchte, ist auf umfassende Informationen angewiesen. In allen Ländern der Europäischen Union gibt es deshalb Stellen, die sich die Information der Verbraucher und die Durchsetzung ihrer Interessen zur Aufgabe gemacht haben. Auf europäischer Ebene haben sich die nationalen Verbraucherschutz-Organisationen zum Europäischen Verbraucherverband (BEUC) zusammengeschlossen. Verbraucherverbände sind auch im à Wirtschafts- und Sozialausschuss vertreten.

Verbraucher können sich über die zahlreichen europaweit geltenden Regelungen bei den örtlichen Verbraucherberatungen informieren. Von der EU-Kommission besonders gefördert werden die EU-Verbraucherzentren, die es in allen Mitgliedsländern gibt. Darüber hinaus gibt es Schlichtungsstellen, an die sich Verbraucher bei Streitigkeiten mit Anbietern aus dem EU-Ausland wenden können.